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RECHTSPRECHUNG


RS0095514


Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 225 Abs 1 oder Abs 2 StGB bloß auf jene öffentlichen Beglaubigungszeichen, die an Gewichten, Waagen oder sonstigen Messgeräten angebracht sind, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Ablehnung der Meinung, Kienapfel WK § 225 RdZ 31). In der dem Rechtssatz zu Grunde liegenden Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof aus, dass amtliche Feingehaltpunzen öffentliche Beglaubigungszeichen im Sinn der genannten Legaldefinition des § 225 Abs 3 StGB sind.


Rechtssatz:

Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 225 Abs 1 oder Abs 2 StGB bloß auf jene öffentlichen Beglaubigungszeichen, die an Gewichten, Waagen oder sonstigen Meßgeräten angebracht sind, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Ablehnung der Meinung, Kienapfel WK § 225 RdZ 31). Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 225, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB bloß auf jene öffentlichen Beglaubigungszeichen, die an Gewichten, Waagen oder sonstigen Meßgeräten angebracht sind, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Ablehnung der Meinung, Kienapfel WK Paragraph 225, RdZ 31).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
15Os43/95

Schlagworte:

Entscheidung:
21.09.1995

Norm:
StGB §225 StGB § 225 heute StGB § 225 gültig ab 01.01.1975

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


15 Os 43/95 15 Os 43/95 Entscheidungstext OGH 21.09.1995 15 Os 43/95