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RECHTSPRECHUNG


RS0122374


Bei der Internetauktion eines privaten Verkäufers auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an.


Rechtssatz:

Bei der Internetauktion eines privaten Verkäufers auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob135/07t; 2Ob137/08y; 4Ob204/12x

Schlagworte:

Entscheidung:
15.01.2013

Norm:
ABGB §861
ABGB §862
ABGB §862a
ABGB §1053
ABGB §1054 ABGB § 861 heute ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 862 heute ABGB § 862 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 862a heute ABGB § 862a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1053 heute ABGB § 1053 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1054 heute ABGB § 1054 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 135/07t 4 Ob 135/07t Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 135/07t Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2007/121
2 Ob 137/08y 2 Ob 137/08y Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y Vgl; Beisatz: Die Abwicklung des Vertrags erfolgt ohne Zutun des Plattformbetreibers, der im Regelfall lediglich Vermittler ist. (T2); Beisatz: Zwischen dem Einlieferer und der Klägerin als Höchstbieterin, also im sogenannten „Marktverhältnis", kommt ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande. (T3); Bem: Detaillierte Darstellung des Ablaufs der Online-Auktion , bei der der Seitenanbieter lediglich eine Plattform zur Verfügung stellt. (T4)
4 Ob 204/12x 4 Ob 204/12x Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 204/12x Vgl; Beisatz: Hier: Unternehmerisches Handeln auf eBay. (T5) ; Veröff: SZ 2013/1