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RECHTSPRECHUNG


RS0124868


Bei Online-Auktionen sind im Wesentlichen drei Geschäftsmodelle zu unterscheiden: Der Seitenanbieter stellt eine Plattform („Marktplatz“) zur Verfügung, die von gewerblichen und/oder privaten Einlieferern genutzt wird; der Seitenanbieter versteigert selbst Produkte; der Seitenanbieter lädt zur Bildung von Einkaufsgemeinschaften ein.


Rechtssatz:

Bei Online-Auktionen sind im Wesentlichen drei Geschäftsmodelle zu unterscheiden: Der Seitenanbieter stellt eine Plattform („Marktplatz") zur Verfügung, die von gewerblichen und/oder privaten Einlieferern genutzt wird; der Seitenanbieter versteigert selbst Produkte; der Seitenanbieter lädt zur Bildung von Einkaufsgemeinschaften ein.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob137/08y

Schlagworte:

Entscheidung:
16.04.2009

Norm:
ABGB §1053
ABGB §1054 ABGB § 1053 heute ABGB § 1053 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1054 heute ABGB § 1054 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 137/08y 2 Ob 137/08y Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y Bem:Detaillierte Darstellung des Ablaufs der Online-Auktion , bei der der Seitenanbieter lediglich eine Plattform zur Verfügung stellt, sowie des Schrifttums zu den Vertragsbeziehungen des Plattformbetreibers. (T1)