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RECHTSPRECHUNG


RS0083713


Ein Diebstahl kann sowohl von einer betriebsfremden, als auch von einer beim Transport beschäftigten Person (hier: Postzusteller) begangen werden.


Rechtssatz:

Ein Diebstahl kann sowohl von einer betriebsfremden, als auch von einer beim Transport beschäftigten Person (hier: Postzusteller) begangen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob22/95

Schlagworte:

Entscheidung:
20.12.1995

Norm:
BVB Bankvaloren. Juwelierwaren und Briefmarken §3 Abs1 lita

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 22/95 7 Ob 22/95 Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 22/95