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RECHTSPRECHUNG


RS0090518


Für die Wertberechnung bei einem Diebstahlversuch kommt es nicht allein auf den Wert der tatsächlich am Tatort vorhanden gewesenen Gegenstände an, sondern vielmehr darauf, was der Täter an Beute erhofft hat. Findet seine diesbezügliche Annahme nicht in der Lebenserfahrung Deckung (Bank, Juweliergeschäft), bedarf es hiezu begründeter Feststellungen.


Rechtssatz:

Für die Wertberechnung bei einem Diebstahlversuch kommt es nicht allein auf den Wert der tatsächlich am Tatort vorhanden gewesenen Gegenstände an, sondern vielmehr darauf, was der Täter an Beute erhofft hat. Findet seine diesbezügliche Annahme nicht in der Lebenserfahrung Deckung (Bank, Juweliergeschäft ), bedarf es hiezu begründeter Feststellungen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
13Os113/74; 10Os141/76; 12Os136/76; 11Os116/77; 12Os102/78; 10Os94/80; 9Os160/81

Schlagworte:

Entscheidung:
03.11.1981

Norm:
StGB §15 F
StGB §128 D StGB § 15 heute StGB § 15 gültig ab 01.01.1975 StGB § 128 heute StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


13 Os 113/74 13 Os 113/74 Entscheidungstext OGH 17.10.1974 13 Os 113/74
10 Os 141/76 10 Os 141/76 Entscheidungstext OGH 21.10.1976 10 Os 141/76 Vgl; Gewöhnlich wird durch den Bereicherungsvorsatz der durch die Tat größtmögliche Vorteil ins Auge gefaßt. Der zuzurechnende Wert richtet sich daher im allgemeinen nach den Sachen, die dem Zugriff des Täters bei Gelingen der Tat preisgegeben gewesen wären und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Täter auch als vorhanden erwarteten durfte und an sich genommen hätte. Er haftet nicht für seine Wertvorstellungen und Absichten übersteigende Sachen, die er aus besonderen Gründen auf keinen Fall mitnehmen wollte. (T1)
12 Os 136/76 12 Os 136/76 Entscheidungstext OGH 22.11.1976 12 Os 136/76 Vgl; Beis ähnlich wie T1
11 Os 116/77 11 Os 116/77 Entscheidungstext OGH 11.10.1977 11 Os 116/77 Vgl; Beis ähnlich wie T1
12 Os 102/78 12 Os 102/78 Entscheidungstext OGH 21.09.1978 12 Os 102/78 Beisatz: Auch in bezug auf den Bestimmungstäter. (T2)
10 Os 94/80 10 Os 94/80 Entscheidungstext OGH 05.08.1980 10 Os 94/80 Vgl auch; Beisatz: Die Tätererwartung darf der objektiven Grundlage nicht entbehren. (T3) Veröff: EvBl 1981/76 S 244 = RZ 1980/59 S 246 = SSt 51/38
9 Os 160/81 9 Os 160/81 Entscheidungstext OGH 03.11.1981 9 Os 160/81 Beisatz: Daß sich in einem Tresor ein fünftausend Schilling übersteigender Betrag befand, findet in der Lebenserfahrung Deckung und bedarf keiner weitern Begründung. (T4)