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RECHTSPRECHUNG


RS0103682


Für eine Versicherung, die außer der Transportgefahr auch alle Risiken im ruhenden Zustand der Güter deckt, gilt die in § 187 VersVG gewährte Befreiung von den halbzwingenden Vorschriften des Gesetzes nicht (hier: Juwelier-Versicherung, Reise-Versicherung und Warenlager-Versicherung). Bei einer solchen Versicherung kann durch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren, der in § 61 VersVG bestimmte Sorgfaltsmaßstab vertraglich herabgemindert, nicht dagegen eine Obliegenheit begründet werden.


Rechtssatz:

Für eine Versicherung, die außer der Transportgefahr auch alle Risiken im ruhenden Zustand der Güter deckt, gilt die in § 187 VersVG gewährte Befreiung von den halbzwingenden Vorschriften des Gesetzes nicht (hier: Juwelier -Versicherung, Reise-Versicherung und Warenlager-Versicherung). Bei einer solchen Versicherung kann durch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren, der in § 61 VersVG bestimmte Sorgfaltsmaßstab vertraglich herabgemindert, nicht dagegen eine Obliegenheit begründet werden. Für eine Versicherung, die außer der Transportgefahr auch alle Risiken im ruhenden Zustand der Güter deckt, gilt die in Paragraph 187, VersVG gewährte Befreiung von den halbzwingenden Vorschriften des Gesetzes nicht (hier: Juwelier -Versicherung, Reise-Versicherung und Warenlager-Versicherung). Bei einer solchen Versicherung kann durch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren, der in Paragraph 61, VersVG bestimmte Sorgfaltsmaßstab vertraglich herabgemindert, nicht dagegen eine Obliegenheit begründet werden.

Veröff: VersR 1972,85

Gericht:
AUSL BGH

Geschäftszahl:
4ZR135/69

Schlagworte:

Entscheidung:
24.11.1971

Norm:
VersVG §32
VersVG §61
VersVG §187 VersVG § 32 heute VersVG § 32 gültig ab 06.04.1959 VersVG § 61 heute VersVG § 61 gültig ab 06.04.1959 VersVG § 187 heute VersVG § 187 gültig ab 06.04.1959

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