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RECHTSPRECHUNG


RS0070940


Wer in normaler Größe Gedrucktes mit einer Lupe wenn auch mühsam, lesen, den Unterschied zwischen hell und dunkel sowie Handbewegungen vor seinen Augen, aber auch menschliche Züge, allerdings nur aus verhältnismäßig geringer Entfernung, erkennen, Bergtouren unternehmen, einfache Arbeiten verrichten und sogar mit dem Fahrrad fahren kann und auch einem vertragserrichtenden Rechtsanwalt, bei dem er mehrfach allein erschien, sowie dem die Unterschrift beglaubigendem Notar nicht als blind verdächtig erschien, kann auch bei einem Visus-Wert von nur 3/50 nicht als blind im Sinne des § 1 Abs 1 lit e NZwG gelten.


Rechtssatz:

Wer in normaler Größe Gedrucktes mit einer Lupe wenn auch mühsam, lesen, den Unterschied zwischen hell und dunkel sowie Handbewegungen vor seinen Augen, aber auch menschliche Züge, allerdings nur aus verhältnismäßig geringer Entfernung, erkennen, Bergtouren unternehmen, einfache Arbeiten verrichten und sogar mit dem Fahrrad fahren kann und auch einem vertragserrichtenden Rechtsanwalt, bei dem er mehrfach allein erschien, sowie dem die Unterschrift beglaubigendem Notar nicht als blind verdächtig erschien, kann auch bei einem Visus-Wert von nur 3/50 nicht als blind im Sinne des § 1 Abs 1 lit e NZwG gelten. Wer in normaler Größe Gedrucktes mit einer Lupe wenn auch mühsam, lesen, den Unterschied zwischen hell und dunkel sowie Handbewegungen vor seinen Augen, aber auch menschliche Züge, allerdings nur aus verhältnismäßig geringer Entfernung, erkennen, Bergtouren unternehmen, einfache Arbeiten verrichten und sogar mit dem Fahrrad fahren kann und auch einem vertragserrichtenden Rechtsanwalt, bei dem er mehrfach allein erschien, sowie dem die Unterschrift beglaubigendem Notar nicht als blind verdächtig erschien, kann auch bei einem Visus-Wert von nur 3/50 nicht als blind im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, NZwG gelten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob764/78

Schlagworte:

Entscheidung:
15.12.1978

Norm:
NZwG §1 Abs1 lite

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 764/78 1 Ob 764/78 Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 764/78