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RECHTSPRECHUNG


RS0003648


Bei einem durch Pfand gesicherten Darlehen (Lombardkredit) steht hinreichende Pfanddeckung der Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Schuldners nicht im Wege. Dem Gläubiger steht es frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfanddeckung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. § 263 EO enthält nur Schranken gegen eine übermäßige Exekution, somit eine Befriedigungsbeschränkung, nicht die Verpflichtung des Gläubigers, die persönliche Haftung des Schuldners erst in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Pfanddeckung als unzureichend erwiesen hat.


Rechtssatz:

Bei einem durch Pfand gesicherten Darlehen (Lombardkredit) steht hinreichende Pfanddeckung der Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Schuldners nicht im Wege. Dem Gläubiger steht es frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfanddeckung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. § 263 EO enthält nur Schranken gegen eine übermäßige Exekution, somit eine Befriedigungsbeschränkung, nicht die Verpflichtung des Gläubigers, die persönliche Haftung des Schuldners erst in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Pfanddeckung als unzureichend erwiesen hat. Bei einem durch Pfand gesicherten Darlehen (Lombardkredit) steht hinreichende Pfanddeckung der Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Schuldners nicht im Wege. Dem Gläubiger steht es frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfanddeckung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. Paragraph 263, EO enthält nur Schranken gegen eine übermäßige Exekution, somit eine Befriedigungsbeschränkung, nicht die Verpflichtung des Gläubigers, die persönliche Haftung des Schuldners erst in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Pfanddeckung als unzureichend erwiesen hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob647/85; 8Ob221/01k; 1Ob64/04z; 10Ob58/05k; 6Ob111/10g

Schlagworte:

Entscheidung:
24.06.2010

Norm:
ABGB §465
ABGB §466
ABGB §466a
EO §263 ABGB § 465 heute ABGB § 465 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 466 heute ABGB § 466 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 466a heute ABGB § 466a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 EO § 263 heute EO § 263 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 263 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 647/85 1 Ob 647/85 Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 647/85 Veröff: SZ 58/172 = EvBl 1986/53 S 209
8 Ob 221/01k 8 Ob 221/01k Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 221/01k Vgl; Beisatz: Hier: Diskontgeschäft. (T1)
1 Ob 64/04z 1 Ob 64/04z Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 64/04z Vgl auch; Beisatz: Der Pfandgläubiger kann statt oder neben der Realisierung des Pfandrechts auch die persönliche Haftung des Schuldners in Anspruch nehmen und auf dessen (sonstiges) Vermögen greifen. Eine Vorausklage gegen den Personalschuldner ist nicht erforderlich. (T2)
10 Ob 58/05k 10 Ob 58/05k Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 58/05k Auch; Beisatz: Es trifft auch zu, dass ein Pfandgläubiger statt oder neben der Realisierung des Pfandrechtes auch die persönliche Haftung des Schuldners in Anspruch nehmen und auf dessen (sonstiges) Vermögen greifen kann. Dem Gläubiger steht es daher frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfandhaftung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. (T3); Veröff: SZ 2005/94
6 Ob 111/10g 6 Ob 111/10g Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 111/10g Vgl