zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0015184


Derjenige, der von einer Pfandleihanstalt gegen Hingabe eines Pfandes ein Darlehen erhält und dabei auch die persönliche Haftung für die Darlehensrückzahlung übernimmt, haftet mangels ausdrücklicher Einschränkung dafür auch dann, wenn er den Pfandschein weitergibt und der Pfandscheinerwerber den Pfandvertrag erneuert.


Rechtssatz:

Derjenige, der von einer Pfandleihanstalt gegen Hingabe eines Pfandes ein Darlehen erhält und dabei auch die persönliche Haftung für die Darlehensrückzahlung übernimmt, haftet mangels ausdrücklicher Einschränkung dafür auch dann, wenn er den Pfandschein weitergibt und der Pfandscheinerwerber den Pfandvertrag erneuert.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob42/63

Schlagworte:

Entscheidung:
03.04.1963

Norm:
ABGB §464
ABGB §1405 ABGB § 464 heute ABGB § 464 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1405 heute ABGB § 1405 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 42/63 1 Ob 42/63 Entscheidungstext OGH 03.04.1963 1 Ob 42/63