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RECHTSPRECHUNG


RS0018233


Bei einem Kaufmann muss es als Regelfall angesehen werden, dass er jeder Zeit imstande wäre, das ihm entgangene Geschäft mit dieser oder einer anderen Ware zum Marktpreis zu tätigen. Der Vorteil des Kaufmannes aus dem unterbliebenen Geschäft besteht bloß darin, dass der Verkäufer für dieses zweite Geschäft keine zusätzliche Sache anschaffen bzw seinem Lager entnehmen muss, also in der Ersparnis der Anschaffungskosten. Die Differenz zwischen diesem Vorteil und dem ausgebliebenen Preis aus dem ersten Kauf, also die „Gewinnspanne“, bildet bei vertretbaren Sachen den Schaden des Verkäufers. Dies wird sowohl für den österreichischen als auch für den deutschen Rechtsbereich außerhalb des Anwendungsbereichs des UN-Kaufrechts judiziert (vgl T1 des RS).


Rechtssatz:

Bei einem Kaufmann muß es als Regelfall angesehen werden, daß er jeder Zeit imstande wäre, das ihm entgangene Geschäft mit dieser oder einer anderen Ware zum Marktpreis zu tätigen. Der Vorteil des Kaufmannes aus dem unterbliebenen Geschäft besteht daher bloß darin, daß der Verkäufer für dieses zweite Geschäft keine zusätzliche Sache anschaffen bzw seinem Lager entnehmen muß, also in der Ersparnis der Anschaffungskosten. Die Differenz zwischen diesem Vorteil und dem ausgebliebenen Preis aus dem ersten Kauf, also die "Gewinnspanne ", bildet bei vertretbaren Sachen den Schaden des Verkäufers. Der Entgang dieses Gewinnes stellt einen positiven Schaden dar, weil er mit Abschluß des Vertrages schon ein gegenwärtiger Vermögensbestandteil wurde und daher nicht erst ein künftig entstehender Vorteil vereitelt wurde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob797/80; 1Ob292/99v

Schlagworte:

Entscheidung:
28.04.2000

Norm:
ABGB §918 III
ABGB §920
ABGB §921 ABGB § 918 heute ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 920 heute ABGB § 920 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 921 heute ABGB § 921 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 797/80 6 Ob 797/80 Entscheidungstext OGH 03.06.1981 6 Ob 797/80
1 Ob 292/99v 1 Ob 292/99v Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 292/99v Beisatz: Dies wird sowohl für den österreichischen als auch für den deutschen Rechtsbereich außerhalb des Anwendungsbereichs des UN-Kaufrechts judiziert. (T1); Veröff: SZ 73/75