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RECHTSPRECHUNG


RS0078231


Da durch die UWGNov 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden. Die mit der Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers verbundene Herabsetzung von dessen Angebot ist seit dem 30.07.1988 hinzunehmen, ebenso auch ein damit verbundener Hinweis auf die Günstigkeit der eigenen Preise, wenn er mit dem Preisvergleich übereinstimmt.


Rechtssatz:

Da durch die UWGNov 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden. Die mit der Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers verbundene Herabsetzung von dessen Angebot ist seit dem 30.07.1988 hinzunehmen, ebenso auch ein damit verbundener Hinweis auf die Günstigkeit der eigenen Preise, wenn er mit dem Preisvergleich übereinstimmt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob48/89; 4Ob55/89; 4Ob41/90; 4Ob148/90; 4Ob18/95; 4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob2283/96f; 4Ob90/03v

Schlagworte:

Entscheidung:
20.05.2003

Norm:
UWG §1 D1c
UWG §2 C2c UWG § 1 heute UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 UWG § 2 heute UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999 UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 48/89 4 Ob 48/89 Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 48/89 Veröff: MR 1989,143 (Karsch) = WBl 1989,342 = RdW 1989,334
4 Ob 55/89 4 Ob 55/89 Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 55/89 Veröff: ÖBl 1990,152
4 Ob 41/90 4 Ob 41/90 Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 41/90 Veröff: SZ 63/108 = EvBl 1990/114 S 531 = WBl 1990,309 = ecolex 1990,558 = GRURInt 1991,225 = MR 1990,144 (Korn, Wittmann, 125)
4 Ob 148/90 4 Ob 148/90 Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 148/90 Veröff: ÖBl 1991,71
4 Ob 18/95 4 Ob 18/95 Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 18/95 Auch; nur: Da durch die UWGNov 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden. Die mit der Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers verbundene Herabsetzung von dessen Angebot ist seit dem 30.07.1988 hinzunehmen. (T1) Beisatz: Vergleichende Preiswerbung ist, sofern sie nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG oder sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, seit der UWGNov 1988 BGBl 1988/422 grundsätzlich erlaubt. (T2)
4 Ob 37/95 4 Ob 37/95 Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 37/95 nur T1; Veröff: SZ 68/89
4 Ob 34/95 4 Ob 34/95 Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 34/95 nur T1
4 Ob 2283/96f 4 Ob 2283/96f Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2283/96f Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen § 1 UWG. (T3)
4 Ob 90/03v 4 Ob 90/03v Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 90/03v Vgl auch; Beisatz: Die - wahrheitsgemäße - Angabe eines Preisunterschieds ist keine Herabsetzung des davon betroffenen Mitbewerbers; die Aussage, dass dieser Preisunterschied die Ursache für die ständigen Attacken der Fachoptiker sei, ist nicht unsachlich, weil sie sich darauf beschränkt, das Verhalten der Optiker im Wettbewerb zu beschreiben. Dass dies in etwas schärferen Worten („ständige Attacken") geschieht, reicht nicht aus, um die Aussage als unsachliche Herabsetzung und damit als sittenwidrig im Sinne des §1 UWG zu werten -nach Vorabentscheidung des EuGH, Urteil vom 8.April 2003, C-44/01, Pippig Augenoptik GmbH &CoKG gegen Hartlauer Handelsgesellschaft mbH und Verlassenschaft nach dem verstorbenen Franz Josef Hartlauer. (T4)