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RECHTSPRECHUNG


RS0116885


Eine persönlich vergleichende Werbung liegt vor, wenn ein Wettbewerber auf die Person eines bestimmten Mitbewerbers Bezug nimmt, um durch dessen Herabsetzung den eigenen Absatz zu fördern. Bei dieser Behinderungskategorie steht der Zweck im Vordergrund, durch einen Hinweis auf negative Umstände, die die Person des Mitbewerbers betreffen, den Markt zugunsten des eigenen Unternehmens zu beeinflussen. Wer die Person eines Mitbewerbers und dessen Unternehmen herabsetzt, sucht seine einseitige Auffassung als maßgeblich hinzustellen und so den Kunden gefühlsmäßig gegen den Mitbewerber einzunehmen. Zum Vergleich stehen aber nur die beiderseitigen Angebote, deren Vorzüge vornehmlich in der Güte und im Preis der Ware oder Leistung zum Ausdruck kommen, nicht aber die persönlichen Angelegenheiten. Das Hineinzerren der persönlichen Verhältnisse des Mitbewerbers in den Wettbewerbskampf widerspricht dem Sinn des Leistungswettbewerbs.


Rechtssatz:

Eine persönlich vergleichende Werbung liegt vor, wenn ein Wettbewerber auf die Person eines bestimmten Mitbewerbers Bezug nimmt, um durch dessen Herabsetzung den eigenen Absatz zu fördern. Bei dieser Behinderungskategorie steht der Zweck im Vordergrund, durch einen Hinweis auf negative Umstände, die die Person des Mitbewerbers betreffen, den Markt zugunsten des eigenen Unternehmens zu beeinflussen. Wer die Person eines Mitbewerbers und dessen Unternehmen herabsetzt, sucht seine einseitige Auffassung als maßgeblich hinzustellen und so den Kunden gefühlsmäßig gegen den Mitbewerber einzunehmen. Zum Vergleich stehen aber nur die beiderseitigen Angebote, deren Vorzüge vornehmlich in der Güte und im Preis der Ware oder Leistung zum Ausdruck kommen, nicht aber die persönlichen Angelegenheiten. Das Hineinzerren der persönlichen Verhältnisse des Mitbewerbers in den Wettbewerbskampf widerspricht dem Sinn des Leistungswettbewerbs.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob191/02w

Schlagworte:

Entscheidung:
24.09.2002

Norm:
UWG §1 D1c UWG § 1 heute UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 191/02w 4 Ob 191/02w Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 191/02w