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RECHTSPRECHUNG


RS0122232


§ 1152 ABGB gilt nicht nur für Verträge ohne gültige Entgeltabrede oder Unentgeltlichkeitsvereinbarung, sondern auch für Verträge mit unvollständigen Entgeltabreden.


Rechtssatz:

§ 1152 ABGB gilt nicht nur für Verträge ohne gültige Entgeltabrede oder Unentgeltlichkeitsvereinbarung, sondern auch für Verträge mit unvollständigen Entgeltabreden. Paragraph 1152, ABGB gilt nicht nur für Verträge ohne gültige Entgeltabrede oder Unentgeltlichkeitsvereinbarung, sondern auch für Verträge mit unvollständigen Entgeltabreden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob219/06x; 8ObA106/20a

Schlagworte:

Entscheidung:
25.03.2021

Norm:
ABGB §1152
ABGB §1152 ABGB § 1152 heute ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1152 heute ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 219/06x 1 Ob 219/06x Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 219/06x Beisatz: Hier: Vereinbarte Bedingung für einen ermäßigten Preis nicht erfüllt. (T1)
8 ObA 106/20a 8 ObA 106/20a Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 ObA 106/20a Beisatz: Hier: Welche Leistungen konkret durch das vertraglich vereinbarte Entgelt abgegolten werden sollen, ist eine Frage der Auslegung. (T2)