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RECHTSPRECHUNG


RS0030246


Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache ist nicht zwingend in jedem Fall ein Abzug von den Kosten der Neuherstellung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung (z.b teilweise zerstörte Fichtenhecke, Zahnbrücke oder Kanalverlegung).


Rechtssatz:

Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache mangelt es zwangsläufig an einem Verkehrswert. In diesem Falle bestimmt sich der gemeine Wert zwar grundsätzlich nach den Herstellungskosten, in der Frage ihres Ersatzes durch den Schädiger ist aber die Judikatur, wonach bei der Berechnung des gemeinen Wertes einer gebrauchten Sache für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung - und somit im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzeren zukünftigen Benützungsmöglichkeit - ein angemessener Abzug von den Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist (SZ 35/87; 37/165; JBl 1982,601 ua), nicht allgemein anwendbar. Es kommt nämlich darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung (hier: Zahnbrücke).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob56/83; 8Ob40/86; 8Ob35/87; 6Ob592/95; 2Ob159/98s; 4Ob98/01t; 3Ob165/04t; 5Ob292/05k; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 4Ob86/08p; 4Ob79/08h; 1Ob37/12s; 8Ob67/20s; 7Ob116/21s; 4Ob185/22t; 8Ob115/23d

Schlagworte:

Entscheidung:
17.11.2023

Norm:
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1332 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1332 heute ABGB § 1332 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 56/83 2 Ob 56/83 Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 56/83 Veröff: SZ 56/54 = JBl 1984,491 = ZVR 1984/175 S 183
8 Ob 40/86 8 Ob 40/86 Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 40/86 nur: Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache mangelt es zwangsläufig an einem Verkehrswert. In diesem Falle bestimmt sich der gemeine Wert nach den Herstellungskosten. (T1) Veröff: JBl 1987,325
8 Ob 35/87 8 Ob 35/87 Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 35/87 nur T1; Beisatz: Hier: Ersatz für einen teilweise zerstörte Fichtenhecke. (T2) Veröff: ZVR 1988/104 S 226
6 Ob 592/95 6 Ob 592/95 Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 592/95 nur T1
2 Ob 159/98s 2 Ob 159/98s Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 159/98s Vgl; Beisatz: Ein Abzug "neu für alt " setzt eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten voraus und ist nicht schon immer dann vorzunehmen, wenn nach Zerstörung einer alten Sache eine neue hergestellt werden muss. (T3) Beisatz: Hier: Neuverlegung eines Kanals. (T4)
4 Ob 98/01t 4 Ob 98/01t Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 98/01t Vgl auch; Veröff: SZ 74/184
3 Ob 165/04t 3 Ob 165/04t Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 165/04t nur: In der Frage ihres Ersatzes durch den Schädiger ist aber die Judikatur, wonach bei der Berechnung des gemeinen Wertes einer gebrauchten Sache für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung - und somit im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzeren zukünftigen Benützungsmöglichkeit - ein angemessener Abzug von den Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist (SZ 35/87; 37/165; JBl 1982,601 ua), nicht allgemein anwendbar. Es kommt nämlich darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung. (T5) Beis wie T3; Beis wie T4
5 Ob 292/05k 5 Ob 292/05k Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 292/05k Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verlängerung der Lebensdauer des sanierten Flachdaches um Jahre. (T6)
2 Ob 234/05h 2 Ob 234/05h Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 234/05h Auch; nur: Es kommt darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache. (T7) Beisatz: Hier: Das beschädigte Bauwerk (Kellergewölbe) war ungeachtet seines Alters (100 Jahre) in einem relativ guten Erhaltungszustand und hätte einer Nutzung über einen Zeitraum von weiteren 100 Jahren stand gehalten; besondere Reparaturmaßnahmen waren nicht zu erwarten gewesen: Abzug „neu für alt " verneint. (T8) Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Abzug „neu für alt " entsprechend einer verhältnismäßigen Abnützungsquote gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls. (T9)
2 Ob 176/07g 2 Ob 176/07g Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g Auch; Veröff: SZ 2008/73
4 Ob 86/08p 4 Ob 86/08p Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p Auch; Beis wie T9
4 Ob 79/08h 4 Ob 79/08h Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 79/08h Vgl; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2008/179
1 Ob 37/12s 1 Ob 37/12s Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 37/12s Vgl auch; Beisatz: Dem Geschädigten steht es frei, sich zur Schadensbehebung geeigneter Fachleute zu bedienen, womit ein rechnerischer Schaden in der Höhe eintritt, die dem angemessenen Honorar des betreffenden Dritten entspricht. (T10)
8 Ob 67/20s 8 Ob 67/20s Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 67/20s Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Es kommt in erster Linie auf die (Rest‑)Lebensdauer der beschädigten und der erneuerten Sache und nicht auf die „Restlebenszeit“ des Eigentümers an. (T11)
7 Ob 116/21s 7 Ob 116/21s Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 116/21s Beis nur wie T9
4 Ob 185/22t 4 Ob 185/22t Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 185/22t Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ersatzvornahme von Fenster-Türen-Elementen durch Dritte. Durch die Erfüllung des vertraglich Geschuldeten gegenüber dem Endkunden wurde von der beklagten Herstellerin kein (bezifferbarer) Vorteil behauptet und bewiesen. (T12)
8 Ob 115/23d 8 Ob 115/23d Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 115/23d vgl; Beisatz wie T3: Hier: Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen der längeren Nutzungsdauer neu verlegter Natursteinplatten (T13)