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RECHTSPRECHUNG


RS0081042


Die Haushaltsversicherung bietet grundsätzlich Versicherungsschutz für die Wohnung im engeren Sinn, also jene Räume, die der Versicherungsnehmer durch Versperren von der allgemeinen Benützung ausschließt. Nur ausnahmsweise sollen auch solche Gegenstände in die Versicherung eingezogen werden, die üblicherweise außerhalb der Wohnung im engeren Sinn untergebracht werden (hier: keine Leistungspflicht des Versicherers für die in einer Sammelgarage aufbewahrte Surfausrüstung).


Rechtssatz:

Die Haushaltsversicherung bietet grundsätzlich Versicherungsschutz für die Wohnung im engeren Sinn, also jene Räume, die der Versicherungsnehmer durch Versperren von der allgemeinen Benützung ausschließt. Nur ausnahmsweise sollen auch solche Gegenstände in die Versicherung eingezogen werden, die üblicherweise außerhalb der Wohnung im engeren Sinn untergebracht werden (hier: keine Leistungspflicht des Versicherers für die in einer Sammelgarage aufbewahrte Surfausrüstung).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob54/87; 7Ob212/09s; 7Ob76/16a

Schlagworte:

Entscheidung:
25.05.2016

Norm:
ABH 1976 Art4 Abs1
ABH 1995 Art3.2.1.

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 54/87 7 Ob 54/87 Entscheidungstext OGH 10.12.1987 7 Ob 54/87 Veröff: VersRdSch 1988,331 = VersR 1989,315
7 Ob 212/09s 7 Ob 212/09s Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 212/09s Ähnlich; Beisatz: Der aus dem Regelungszusammenhang einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck des Artikel 3.2.1 ABH 1995 ist es, dem Versicherungsnehmer durch die (grundsätzlich auf die jeweilige Wohnung als Versicherungsort beschränkte) Haushaltversicherung Deckung auch für die typischerweise in Kellern gelagerten Sachen, nicht aber für dort befindliche Sachen von außergewöhnlich hohem Wert zu gewähren. (T1) Beisatz: Hier: Porzellanservice (Marke Herend) mit einem Wiederbeschaffungswert von über 30.000 EUR, das im Kellerabteil gelagert wurde, nicht versichert. (T2)
7 Ob 76/16a 7 Ob 76/16a Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 76/16a Auch; Beisatz: Zur Erfüllung der Obliegenheit nach Art 4.1. ABH, beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich. (T3) Beisatz: Art 4.1. ABH enthält in diesem Zusammenhang eine Obliegenheit mit dem jedem Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren. (T4)