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RECHTSPRECHUNG


VwSlg 14082 A/1994


Unter den Begriff der „Altwaren“ im Sinne der Wiener Marktordnung fallen alle Gegenstände, die nicht mehr den Charakter und Wert eines neuen Erzeugnisses haben, etwa weil sie schon benützt wurden oder beispielsweise durch langes Liegen in der Auslage, den Wechsel der Mode etc. Knöpfe, die deutliche Anzeichen einer Abnützung durch Gebrauch oder einer Alterung durch längere Lagerung oder Witterungseinflüsse aufweisen, sind „Altwaren“. Die Eigenschaft als „Altware“ muss aber nicht deutlich erkennbar sein. So kann auch eine Restaurierung einer gebrauchten Sache nichts daran ändern, dass es sich um eine „alte“ Sache handelt. Deutlich erkennbare Abnützungsspuren oder Alterungsspuren können daher ein Indiz für die Altwareneigenschaft eines Gegenstandes sein. Ihr Fehlen schließt es aber keineswegs aus, dass einem Gegenstand dennoch die Altwareneigenschaft zukommt.


Rechtssatz:

Knöpfe, die "deutliche Anzeichen einer Abnützung durch Gebrauch oder einer Alterung durch längere Lagerung oder Witterungseinflüsse aufweisen", sind jedenfalls dem Begriff der Altwaren iSd § 10 Z 4 Wr MO 1976 zuzuzählen. Verfehlt ist jedoch die Auffassung, daß ausschließlich solcherart deutlich erkennbar abgenützte oder gealterte Knöpfe diesem Begriff subsumiert werden könnten. Nach dem Wortlaut des Begriffes "Altwaren" fallen alle Gegenstände darunter, die, weil sie schon benützt wurden oder aus anderen Gründen, als den Gebrauch, etwa durch langes Liegen in der Auslage, den Wechsel der Mode etc den Charakter und Wert eines neuen Erzeugnisses eingebüßt haben. Daß diese Eigenschaft aber auch deutlich erkennbar sein muß, läßt sich dem Begriff "Altwaren" nicht entnehmen. Es vermag im Gegenteil die - auf die Beseitigung von Spuren des Gebrauches oder der Alterung abzielende - Restaurierung einer gebrauchten Sache nichts daran zu ändern, daß es sich dabei um eine "alte" Sache handelt. Deutlich erkennbare Abnützungsspuren oder Alterungsspuren mögen daher ein Indiz für die Altwareneigenschaft eines Gegenstandes sein. Ihr Fehlen schließt es aber keineswegs aus, daß einem Gegenstand dennoch die Altwareneigenschaft zukommt. Knöpfe, die "deutliche Anzeichen einer Abnützung durch Gebrauch oder einer Alterung durch längere Lagerung oder Witterungseinflüsse aufweisen", sind jedenfalls dem Begriff der Altwaren iSd Paragraph 10, Ziffer 4, Wr MO 1976 zuzuzählen. Verfehlt ist jedoch die Auffassung, daß ausschließlich solcherart deutlich erkennbar abgenützte oder gealterte Knöpfe diesem Begriff subsumiert werden könnten. Nach dem Wortlaut des Begriffes "Altwaren" fallen alle Gegenstände darunter, die, weil sie schon benützt wurden oder aus anderen Gründen, als den Gebrauch, etwa durch langes Liegen in der Auslage, den Wechsel der Mode etc den Charakter und Wert eines neuen Erzeugnisses eingebüßt haben. Daß diese Eigenschaft aber auch deutlich erkennbar sein muß, läßt sich dem Begriff "Altwaren" nicht entnehmen. Es vermag im Gegenteil die - auf die Beseitigung von Spuren des Gebrauches oder der Alterung abzielende - Restaurierung einer gebrauchten Sache nichts daran zu ändern, daß es sich dabei um eine "alte" Sache handelt. Deutlich erkennbare Abnützungsspuren oder Alterungsspuren mögen daher ein Indiz für die Altwareneigenschaft eines Gegenstandes sein. Ihr Fehlen schließt es aber keineswegs aus, daß einem Gegenstand dennoch die Altwareneigenschaft zukommt.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
93/04/0035

Schlagworte:

Entscheidung:
28.06.1994

Norm:
GewO 1973 §368 Z16;
MO Wr 1976 §10 Z4;
MO Wr 1976 §64 Z10;
VwRallg; GewO 1973 § 368 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 368 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 146/1992 GewO 1973 § 368 gültig von 01.01.1991 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 GewO 1973 § 368 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990 GewO 1973 § 368 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988 GewO 1973 § 368 gültig von 01.08.1974 bis 31.12.1988

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