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RECHTSPRECHUNG


RS0093505


Bei der strafrechtlichen Sachbeschädigung ist der Wert der Sache nicht nach ihrem Wiederbeschaffungswert zu bemessen. Vielmehr ist auf den Wert abzustellen, den die Sache zur Tatzeit hatte. Dieser Zeitwert ergibt sich aus den Anschaffungskosten der Sache abzüglich einer nach Maßgabe ihres Zustandes und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer festzusetzenden Amortisationsquote.


Rechtssatz:

Die Höhe des tatbedingten Vermögensschadens ist bei einem durch irreparable Eingriffe in die Substanz herbeigeführten Schaden "an der" Sache (§ 126 Abs 1 Z 7 und Abs 2 StGB) - anders als bei einem Diebstahl - nicht nach den Kosten von deren Ersatz durch eine (wiewohl funktionell gleichwertige, in ihrer Substanz aber doch) andere Sache, also nicht nach ihrem Wiederbeschaffungswert zu bemessen. Maßgebend ist vielmehr allein jener Wert, den die nicht mehr reparable Sache zur Tatzeit hatte, also ihr durch die Anschaffungskosten abzüglich einer nach Maßgabe ihres Erhaltungszustandes und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer festzusetzender Amortisationsquote zu bestimmender Zeitwert, der auch vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß. Die Höhe des tatbedingten Vermögensschadens ist bei einem durch irreparable Eingriffe in die Substanz herbeigeführten Schaden "an der" Sache (Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, StGB) - anders als bei einem Diebstahl - nicht nach den Kosten von deren Ersatz durch eine (wiewohl funktionell gleichwertige, in ihrer Substanz aber doch) andere Sache, also nicht nach ihrem Wiederbeschaffungswert zu bemessen. Maßgebend ist vielmehr allein jener Wert, den die nicht mehr reparable Sache zur Tatzeit hatte, also ihr durch die Anschaffungskosten abzüglich einer nach Maßgabe ihres Erhaltungszustandes und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer festzusetzender Amortisationsquote zu bestimmender Zeitwert, der auch vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
15Os88/89

Schlagworte:

Entscheidung:
21.11.1989

Norm:
StGB §126 Abs1 Z7
StGB §126 Abs2 StGB § 126 heute StGB § 126 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 126 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 StGB § 126 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 126 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 126 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987 StGB § 126 heute StGB § 126 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 126 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 StGB § 126 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 126 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 126 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


15 Os 88/89 15 Os 88/89 Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 88/89 Veröff: EvBl 1990/67 S 282 = JBl 1990,533