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RECHTSPRECHUNG


RS0127941


Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. Demgemäß kann der Befund nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund (zB jenem eines Privatgutachters) in Frage gestellt werden.


Rechtssatz:

Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. Demgemäß kann der Befund im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund (zB jenem eines Privatgutachters) in Frage gestellt werden. Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. Demgemäß kann der Befund im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund (zB jenem eines Privatgutachters) in Frage gestellt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
13Os141/11a (13Os160/11w); 13Os131/12g; 13Os22/13d; 15Os57/14t; 11Os26/16g; 12Os100/16x (12Os101/16v); 12Os22/17b; 15Os16/20x; 15Os51/20v; 14Os53/21g; 15Os10/22t

Schlagworte:

Entscheidung:
27.07.2022

Norm:
StPO §127 Abs3 StPO § 127 heute StPO § 127 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 StPO § 127 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004 StPO § 127 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


13 Os 141/11a 13 Os 141/11a Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 141/11a
13 Os 131/12g 13 Os 131/12g Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 131/12g nur: Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. (T1)
13 Os 22/13d 13 Os 22/13d Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 22/13d nur: Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. (T2)
15 Os 57/14t 15 Os 57/14t Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 57/14t Vgl auch
11 Os 26/16g 11 Os 26/16g Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 26/16g
12 Os 100/16x 12 Os 100/16x Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 100/16x Auch
12 Os 22/17b 12 Os 22/17b Entscheidungstext OGH 06.04.2017 12 Os 22/17b nur: Der Befund kann im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund in Frage gestellt werden. (T3)
15 Os 16/20x 15 Os 16/20x Entscheidungstext OGH 18.05.2020 15 Os 16/20x Vgl
15 Os 51/20v 15 Os 51/20v Entscheidungstext OGH 05.06.2020 15 Os 51/20v Vgl
14 Os 53/21g 14 Os 53/21g Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 53/21g Vgl
15 Os 10/22t 15 Os 10/22t Entscheidungstext OGH 27.07.2022 15 Os 10/22t Vgl