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RECHTSPRECHUNG


RS0097390


„1. Ob eine Befundaufnahme nach ihrer Art und Dauer zur Gutachtenerstattung ausreicht, bleibt grundsätzlich der Beurteilung durch den Sachverständigen selbst vorbehalten; nur dann, wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartiger Unzulänglichkeit keine im Sinn der §§ 125 f StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen. 2. Der Schwurgerichtshof hat zwar über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten formellen Mängel von Befund und Gutachten im Sinne §§ 125 f StPO zu befinden (§ 302 Abs 1 StPO), doch ist er verhalten, sich dabei nicht in eine Würdigung der Überzeugungskraft der bezeichneten Beweismittel einzulassen.“


Rechtssatz:

1. Ob eine Befundaufnahme nach ihrer Art und Dauer zur Gutachtenerstattung ausreicht, bleibt grundsätzlich der Beurteilung durch den Sachverständigen selbst vorbehalten; nur dann, wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartiger Unzulänglichkeit keine im Sinn der §§ 125 f StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen. 1. Ob eine Befundaufnahme nach ihrer Art und Dauer zur Gutachtenerstattung ausreicht, bleibt grundsätzlich der Beurteilung durch den Sachverständigen selbst vorbehalten; nur dann, wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartiger Unzulänglichkeit keine im Sinn der Paragraphen 125, f StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen.

2. Der Schwurgerichtshof hat zwar über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten formellen Mängel von Befund und Gutachten im Sinne §§ 125 f StPO zu befinden (§ 302 Abs 1 StPO), doch ist er verhalten, sich dabei nicht in eine Würdigung der Überzeugungskraft der bezeichneten Beweismittel einzulassen. 2. Der Schwurgerichtshof hat zwar über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten formellen Mängel von Befund und Gutachten im Sinne Paragraphen 125, f StPO zu befinden (Paragraph 302, Absatz eins, StPO), doch ist er verhalten, sich dabei nicht in eine Würdigung der Überzeugungskraft der bezeichneten Beweismittel einzulassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
15Os75/87; 11Os104/04

Schlagworte:

Entscheidung:
23.01.2007

Norm:
StPO §126 A StPO § 126 heute StPO § 126 gültig ab 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StPO § 126 gültig von 01.01.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014 StPO § 126 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013 StPO § 126 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 StPO § 126 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 StPO § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004 StPO § 126 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993 StPO § 126 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


15 Os 75/87 15 Os 75/87 Entscheidungstext OGH 26.01.1988 15 Os 75/87
11 Os 104/04 11 Os 104/04 Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 104/04 Auch; nur: Nur dann, wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartiger Unzulänglichkeit keine im Sinn der §§ 125 f StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen. (T1)