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RECHTSPRECHUNG


RS0014273


Wer erklärt, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann sich nachträglich nicht auf laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte; § 934 ABGB) berufen (§ 935 ABGB). Die Frage der Wirksamkeit eines Verzichtes auf Vertragsanfechtung nach § 934 ABGB ist nach den allgemeinen Grundsätzen über Willenserklärungen (§ 863 ABGB) zu beurteilen. Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden (vgl insb T2 des Rechtssatzes sowie jüngst OGH 9Ob69/19s).


Rechtssatz:

Die Frage eines Verzichtes auf Vertragsanfechtung nach § 934 ABGB durch Verfügung über die Sache durch den Anfechtungsberechtigten ist nach den Grundsätzen des § 863 ABGB zu beurteilen. Die Frage eines Verzichtes auf Vertragsanfechtung nach Paragraph 934, ABGB durch Verfügung über die Sache durch den Anfechtungsberechtigten ist nach den Grundsätzen des Paragraph 863, ABGB zu beurteilen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob744/81; 3Ob594/82; 1Ob544/87; 6Ob526/88; 8Ob515/90

Schlagworte:

Entscheidung:
22.02.1990

Norm:
ABGB §863 CII
ABGB §934 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 934 heute ABGB § 934 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 744/81 7 Ob 744/81 Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 744/81 Veröff: EvBl 1982/128 S 435 = SZ 55/21
3 Ob 594/82 3 Ob 594/82 Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 594/82
1 Ob 544/87 1 Ob 544/87 Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 544/87 Veröff: JBl 1987,657
6 Ob 526/88 6 Ob 526/88 Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 526/88 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf Leistungsverweigerungsrechte, Nichterfüllungsansprüche oder auf Wandlung. (T1)
8 Ob 515/90 8 Ob 515/90 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 8 Ob 515/90 Vgl auch; Beisatz: Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden. (T2)