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RECHTSPRECHUNG


RS0009881


Entscheidend für die Zubehörseigenschaft ist stets die Widmung durch den Eigentümer. Die Aufhebung dieser Widmung beendet auch die Zubehörseigenschaft (RIS-Justiz RS0009881). Die Aufhebung dieser Widmung erfolgt durch Willensakt des Verfügungsberechtigten, wenn das Zubehör von der Hauptsache getrennt wird und die wirtschaftliche Dienstbestimmung beendet ist (vgl RIS-Justiz RS0003750). Nach früherer Rechtsprechung war an Zubehör bis zur Aufhebung der Widmung und Trennung von der Hauptsache weder Eigentumserwerb noch vertragliche Pfandrechtsbegründung möglich (vgl RIS-Justiz RS0009899, RS0003750). In neueren Entscheidungen ging der Oberste Gerichtshof von dieser Rechtsansicht wieder ab und erachtete wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Zubehörsachen auch deren Veräußerung und Verpfändung (Letztere allerdings unter Einhaltung der Regeln des Faustpfandprinzips) als rechtlich möglich (vgl OGH in 3 Ob 174/01m zuletzt 6 Ob 127/17w).


Rechtssatz:

Entscheidend für die Zubehörseigenschaft ist die Widmung durch den Eigentümer; die Aufhebung dieser Widmung beendet auch die Zubehörseigenschaft, zB dadurch, daß der Übergeber einer Liegenschaft nur ganz bestimmte Maschinen und Geräte und bestimmtes Vieh übergibt, die übrigen Fahrnisse sich jedoch vorbehält.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob689/81; 6Ob127/17w

Schlagworte:

Entscheidung:
29.08.2017

Norm:
ABGB §294 B ABGB § 294 heute ABGB § 294 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 689/81 5 Ob 689/81 Entscheidungstext OGH 16.12.1981 5 Ob 689/81
6 Ob 127/17w 6 Ob 127/17w Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w Auch; nur: Entscheidend für die Zubehörseigenschaft ist die Widmung durch den Eigentümer; die Aufhebung dieser Widmung beendet auch die Zubehörseigenschaft. (T1) Veröff: SZ 2017/90