zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0015925


Wenn jemand bezüglich der Herstellung eines Werkes, das aus vielen Teilleistungen zusammengesetzt ist, ein Anbot ( Kostenvoranschlag ) gestellt wird, in dem das Entgelt auf die einzelnen Teilleistungen aufgegliedert ist, und wenn dann über das Gesamtentgelt derart verhandelt wird, dass versucht wird, der Reihe nach über die Entgelte für die einzelnen Teilleistungen zu einer Einigung zu gelangen, kann nach der Übung des redlichen Verkehrs, wenn eine solche Einigung über die Entgelte für einzelne Teilleistungen zustandekommt, im Zweifel nicht angenommen werden, mit dem Zustandekommen dieser Einigung sei eine Vereinbarung über die Erbringung dieser Teilleistungen erfolgt, einerlei, ob eine Einigung auch über die Entgelte für die übrigen Teilleistungen zustande kommen werde oder nicht.


Rechtssatz:

Wenn jemand bezüglich der Herstellung eines Werkes, das aus vielen Teilleistungen zusammengesetzt ist, ein Anbot ( Kostenvoranschlag ) gestellt wird, in dem das Entgelt auf die einzelnen Teilleistungen aufgegliedert ist, und wenn dann über das Gesamtentgelt derart verhandelt wird, daß versucht wird, der Reihe nach über die Entgelte für die einzelnen Teilleistungen zu einer Einigung zu gelangen, kann nach der Übung des redlichen Verkehrs, wenn eine solche Einigung über die Entgelte für einzelne Teilleistungen zustandekommt, im Zweifel nicht angenommen werden, mit dem Zustandekommen dieser Einigung sei eine Vereinbarung über die Erbringung dieser Teilleistungen erfolgt, einerlei, ob eine Einigung auch über die Entgelte für die übrigen Teilleistungen zustande kommen werde oder nicht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob556/57

Schlagworte:

Entscheidung:
19.02.1958

Norm:
ABGB §863 EI
ABGB §1168 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1168 heute ABGB § 1168 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 556/57 2 Ob 556/57 Entscheidungstext OGH 19.02.1958 2 Ob 556/57