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RECHTSPRECHUNG


RS0130694


Dem Verlassenschaftsgericht fehlt es an einer Entscheidungs- oder Bestätigungskompetenz für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertung. Eine Ausnahme von dieser Regel wird anerkannt, wenn das Inventar formal nicht den Grundsätzen eines solchen entspricht, etwa wegen „substanzloser Dürftigkeit“, mangelnder Nachvollziehbarkeit oder Missachtung der in § 167 AußStrG gegebenen „Wertungsrahmenbedingungen“.


Rechtssatz:

Die auch von rechtlichen Wertungen abhängige Lösung der Frage, ob für die Ermittlung des der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zugrunde zu legenden Werts eines nachlasszugehörigen GmbH‑Anteils die vom Antragsteller begehrte Bewertungsmethode der vom Gerichtskommissär gewählten vorzuziehen ist, ist im Abhandlungsverfahren nicht möglich. Sie bleibt vielmehr dem streitigen Verfahren vorbehalten. Anträge eines Pflichtteilsberechtigten, dem Gerichtskommissär die neuerliche Schätzung des bereits bewerteten GmbH‑Anteils nach einer anderen Bewertungsmethode aufzutragen, stellen „Abhilfeanträge“ im Sinn des § 7a Abs 2 GKG dar. Die darüber ergangenen Aussprüche des Erstgerichts sind nicht mit Rekurs bekämpfbar. Die auch von rechtlichen Wertungen abhängige Lösung der Frage, ob für die Ermittlung des der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zugrunde zu legenden Werts eines nachlasszugehörigen GmbH‑Anteils die vom Antragsteller begehrte Bewertungsmethode der vom Gerichtskommissär gewählten vorzuziehen ist, ist im Abhandlungsverfahren nicht möglich. Sie bleibt vielmehr dem streitigen Verfahren vorbehalten. Anträge eines Pflichtteilsberechtigten, dem Gerichtskommissär die neuerliche Schätzung des bereits bewerteten GmbH‑Anteils nach einer anderen Bewertungsmethode aufzutragen, stellen „Abhilfeanträge“ im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG dar. Die darüber ergangenen Aussprüche des Erstgerichts sind nicht mit Rekurs bekämpfbar.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob55/15z; 2Ob23/16w; 2Ob183/15y; 2Ob150/16x

Schlagworte:

Entscheidung:
16.11.2016

Norm:
AußStrG 2005 §166
AußStrG 2005 §167
AußStrG 2005 §169
GKG §7a Abs2 GKG § 7a heute GKG § 7a gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 55/15z 2 Ob 55/15z Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z Veröff: SZ 2016/44
2 Ob 23/16w 2 Ob 23/16w Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 23/16w Vgl auch; Beisatz: Dem Verlassenschaftsgericht fehlt es an einer Entscheidungs- oder Bestätigungskompetenz für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertung. Eine Ausnahme von dieser Regel wird anerkannt, wenn das Inventar formal nicht den Grundsätzen eines solchen entspricht, etwa wegen „substanzloser Dürftigkeit“, mangelnder Nachvollziehbarkeit oder Missachtung der in § 167 AußStrG gegebenen „Wertungsrahmenbedingungen“. (T1) Beisatz: Hier: Liegenschaften wurden nicht nach dem LBG bewertet, obwohl dies im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich gewesen wäre. (T2)
2 Ob 183/15y 2 Ob 183/15y Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y Vgl auch; Beisatz: Entscheidungen iSd § 7a Abs 1 GKG und solche über „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt. (T3); Veröff: SZ 2016/103
2 Ob 150/16x 2 Ob 150/16x Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 150/16x Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Liegenschaften wurden nicht nach dem LBG bewertet, obwohl dies von einer Partei beantragt wurde. (T4); Veröff: SZ 2016/119