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RECHTSPRECHUNG


RES0000005


Eine allgemeine und unbedingte Fürsorgepflicht des Werkunternehmers dahingehend, dass er den Besteller grundsätzlich warnen müsste, wenn die Kosten der Reparatur den Neupreis der zu reparierenden Ware übersteigen werden, besteht so nicht. Dies wird man in der Regel nur bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens bejahen dürfen.


Rechtssatz:

Eine allgemeine und unbedingte Fürsorgepflicht des Werkunternehmers dahingehend, dass er hinsichtlich des vom Besteller zu leistenden Werklohns dessen Interessen wahrzunehmen oder lediglich zu beachten hat, ist dem Gesetz in dieser Form nicht zu entnehmen. Der Besteller muss ohne Anlaß grundsätzlich nicht gewarnt werden, dass die Kosten der Reparatur den Neupreis der zu reparierenden Ware übersteigen wird. Die Frage, ob das Risiko der Wertdifferenz in den Grenzen des §934 ABGB in jedem Fall den Besteller treffen soll, korreliert oft mit der Frage, ob der Werkunternehmer insofern Aufklärungspflichten hat. Das wird man in der Regel nur bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens bejahen dürfen.

Gericht:
LG Eisenstadt

Geschäftszahl:
13R187/03b

Schlagworte:

Entscheidung:
21.07.2003

Norm:
HGB §347
ABGB §934
ABGB §1157
ABGB §1167
ABGB §1168a ABGB § 934 heute ABGB § 934 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1157 heute ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1167 heute ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1168a heute ABGB § 1168a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

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WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


13 R 187/03b 13 R 187/03b Entscheidungstext LG Eisenstadt 21.07.2003 13 R 187/03b