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RECHTSPRECHUNG


RFE0000054


Bei Überprüfung der Wirtschaftlichkeit (Tunlichkeit oder Untunlichkeit) einer möglichen Reparatur ist der Zeitwert = Wiederbeschaffungswert (Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schadensereignis) dem veranschlagten Reparaturaufwand gegenüberzustellen. Wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz die Reparatur noch nicht tatsächlich durchgeführt wurde, dann sind dem Geschädigten die fiktiven Reparaturkosten nur dann zuzusprechen, wenn er die definitive Reparaturabsicht behauptet und beispielsweise durch seine Aussage unter Beweis stellt.


Rechtssatz:

Bei Überprüfung der Wirtschaftlichkeit (Tunlichkeit oder Untunlichkeit) einer möglichen Reparatur ist der Zeitwert = Wiederbeschaffungswert (Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schadensereignis) ohne Berücksichtigung eines allfälligen Wrackwertes (= Restwertes) dem veranschlagten Reparaturaufwand gegenüberzustellen.

Wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz die Reparatur noch nicht tatsächlich durchgeführt wurde, sind dem Geschädigten die fiktiven Reparaturkosten nur dann zuzusprechen (und keine Abrechnung auf Totalschadensbasis vorzunehmen), wenn er die definitive Reparaturabsicht behauptet und unter Beweis stellt.

Gericht:
LG Feldkirch

Geschäftszahl:
3R208/99g

Schlagworte:

Entscheidung:
30.06.1999

Norm:
ABGB §1323 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 R 208/99g 3 R 208/99g Entscheidungstext LG Feldkirch 30.06.1999 3 R 208/99g