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RECHTSPRECHUNG


RS0030274


Der Schätzungswert, den der Beschädigte begehren kann, ist jener Wert, den eine neue Sache gleicher Art zur Zeit der Beschädigung nach Abzug der verhältnismäßigen Abnutzungsquote hatte.


Rechtssatz:

Der Schätzungswert , den der Beschädigte begehren kann, ist jener Wert, den eine neue Sache gleicher Art zur Zeit der Beschädigung nach Abzug der verhältnismäßigen Abnutzungsquote hatte.

RG vom 08.05.1942, VIII 636/39; Veröff: DREvBl 1942/214 RG vom 08.05.1942, römisch VIII 636/39; Veröff: DREvBl 1942/214

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob206/56

Schlagworte:

Entscheidung:
23.05.1956

Norm:
ABGB §1323 C1 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 206/56 3 Ob 206/56 Entscheidungstext OGH 23.05.1956 3 Ob 206/56 Ähnlich