RECHTSPRECHUNG
RKL0000001
Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des § 30 GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen.
- Rechtssatz:
Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des § 30 GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen. Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des Paragraph 30, GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen.
- Gericht:
- LG Klagenfurt
- Geschäftszahl:
- 1R368/97f
- Schlagworte:
- Subsachverständiger
- Entscheidung:
- 19.12.1997
- Norm:
- GebAG §30 GebAG § 30 heute GebAG § 30 gültig ab 01.05.1975
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 R 368/97f 1 R 368/97f Entscheidungstext LG Klagenfurt 19.12.1997 1 R 368/97f