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RECHTSPRECHUNG


RKL0000001


Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des § 30 GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen.


Rechtssatz:

Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des § 30 GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen. Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des Paragraph 30, GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen.

Gericht:
LG Klagenfurt

Geschäftszahl:
1R368/97f

Schlagworte:

Entscheidung:
19.12.1997

Norm:
GebAG §30 GebAG § 30 heute GebAG § 30 gültig ab 01.05.1975

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 R 368/97f 1 R 368/97f Entscheidungstext LG Klagenfurt 19.12.1997 1 R 368/97f