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RECHTSPRECHUNG


RS0132211


Allfällige behauptete Mängel des Gutachtens sind im Gebührenbemessungsverfahren nicht zu prüfen. Im Rahmen der Gebührenbemessung ist nicht über Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens abzusprechen. Das Gutachten ist im Gebührenbemessungsverfahren daher auch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige hätte sogar den Anspruch auf Gebühren, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre, sofern das Gutachten nicht völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des Auftrags des Gerichts gar nicht zu erkennen ist.


Rechtssatz:

Allfällige behauptete Mängel des Gutachtens sind im Gebührenbemessungsverfahren nicht zu prüfen. Im Rahmen der Gebührenbemessung ist nicht über Schlüssigkeit , Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens abzusprechen. Das Gutachten ist im Gebührenbemessungsverfahren daher auch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige hätte sogar den Anspruch auf Gebühren, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre, sofern das Gutachten nicht völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des Auftrags des Gerichts gar nicht zu erkennen ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
16Ok1/18k (16Ok2/18g); 9Ob39/21g

Schlagworte:

Entscheidung:
28.07.2021

Norm:
GebAG §25 GebAG § 25 heute GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014 GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994 GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


16 Ok 1/18k 16 Ok 1/18k Entscheidungstext OGH 12.07.2018 16 Ok 1/18k Veröff: SZ 2018/55
9 Ob 39/21g 9 Ob 39/21g Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 39/21g Beisatz: Hier: Gutachten war Grundlage für Feststellungen. (T1)