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RECHTSPRECHUNG


RS0102182


Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, dass der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als „Ablöse“ begehren darf. Wenn ein Vormieter von seinem Nachmieter für überlassene Investitionen ohnehin eine wertadäquate Ablöse erhält, kann er nicht noch zusätzlich – als hätte er eine Mietzinsvorauszahlung geleistet, die jetzt der Nachmieter lukriert – vom Nachmieter ein Entgelt für die Mietzinsreduktion verlangen (vgl auch insb T1 und T2 des RS).


Rechtssatz:

Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht  die Möglichkeit einer

lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter

zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines

Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der

Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz

zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem

vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters

tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse " begehren darf. Dazu

kommt noch, daß der Vormieter im Regelfall wegen der solchermaßen

gegebenen Nachwirkung der Mietzinsersparnis auf unbestimmte Zeit den

für ihn günstigeren Kapitalwert auf Grundlage einer sogenannten

ewigen Rente erhielte, was nicht mehr den Kriterien eines

überprüfbaren (bestimmten Zeiten zugeordneten) Mietzinses iSd §  16

MRG entspricht. (Hier: Kann nämlich nicht einmal der Hauseigentümer

als Vermieter  -  entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen  -

mit dem Mieter eine solche Einmalzahlung, wie sie der Antragsteller

geleistet hat, wirksam für den Verzicht auf das Begehren eines

höheren (zulässigen) Mietzinses vereinbaren, so kann der Verzicht auf

den Abschluß  -  oder wegen des Weitergaberechtes des Vormieters die

rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses  -  einer solchen

unwirksamen Vereinbarung des Hauseigentümers mit dem neuen Mieter nicht dazu führen, daß der Vormieter anstelle des Hauseigentümers in den Genuß einer solchen Einmalzahlung kommt.)

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob47/95; 5Ob314/00p

Schlagworte:

Entscheidung:
13.03.2001

Norm:
MRG §16
MRG §27 MRG § 16 heute MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021 MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023 MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021 MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014 MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006 MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001 MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000 MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997 MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

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WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 47/95 5 Ob 47/95 Entscheidungstext OGH 23.04.1996 5 Ob 47/95 Veröff: SZ 69/97
5 Ob 314/00p 5 Ob 314/00p Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 314/00p Vgl auch; nur: Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse " begehren darf. (T1) Beisatz: Wenn ein Vormieter (wie hier der Antragsgegner) von seinem Nachmieter (wie hier der Antragstellerin) für überlassene Investitionen ohnehin eine wertadäquate Ablöse erhält (hier S 93.600,--, dazu noch S 20.000,-- für zurückgelassene Einrichtungsgegenstände), kann er nicht noch zusätzlich - als hätte er eine Mietzinsvorauszahlung geleistet, die jetzt der Nachmieter lukriert - vom Nachmieter ein Entgelt für die Mietzinsreduktion verlangen. (T2)