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RECHTSPRECHUNG


RS0081743


Übersiedlungskosten des weichenden Mieters und seine Aufwendungen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen nur dann die Gegenverrechnung mit der vom neuen Mieter erhaltenen Ablöse, wenn hierüber eine diesen Zweck erfassende Vereinbarung zwischen Altmieter und Neumieter zustandegekommen ist. Eine solche Vereinbarung kann gemäß § 863 ABGB auch schlüssig zustandekommen, doch ist dabei im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragspartner ein strenger Maßstab anzulegen. Eine faktische Erfüllungshandlung im Sinne des § 864 ABGB wiederum ersetzt eine Willenserklärung nur dann, wenn sie sich als nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte übliche Reaktion auf ein vorliegendes Anbot (einen Antrag des Vertragspartners) darstellt (hier: es fehlt an einem solchen Antrag, weil die Antragsgegnerin nicht etwa Geld für die Bestreitung der Übersiedlungskosten oder die Beschaffung einer neuen Wohnung fordert, sondern lediglich zu verstehen gegeben, dass sie das für ihre Investitionen verlangte Geld für die neue Wohnung verwenden werde).


Rechtssatz:

Übersiedlungskosten des weichenden Mieters und seine Aufwendungen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen nur dann die Gegenverrechnung mit der vom neuen Mieter erhaltenen Ablöse , wenn hierüber eine diesen Zweck erfassende Vereinbarung zwischen Altmieter und Neumieter zustandegekommen ist. Eine solche Vereinbarung kann gemäß § 863 ABGB auch schlüssig zustandekommen, doch ist dabei im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragspartner ein strenger Maßstab anzulegen. Eine faktische Erfüllungshandlung im Sinne des § 864 ABGB wiederum ersetzt eine Willenserklärung nur dann, wenn sie sich als nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte übliche Reaktion auf ein vorliegendes Anbot (einen Antrag des Vertragspartners) darstellt (hier: es fehlt an einem solchen Antrag, weil die Antragsgegnerin nicht etwa Geld für die Bestreitung der Übersiedlungskosten oder die Beschaffung einer neuen Wohnung fordert, sondern lediglich zu verstehen gegeben, daß sie das für ihre Investitionen verlangte Geld für die neue Wohnung verwenden werde). Übersiedlungskosten des weichenden Mieters und seine Aufwendungen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen nur dann die Gegenverrechnung mit der vom neuen Mieter erhaltenen Ablöse , wenn hierüber eine diesen Zweck erfassende Vereinbarung zwischen Altmieter und Neumieter zustandegekommen ist. Eine solche Vereinbarung kann gemäß Paragraph 863, ABGB auch schlüssig zustandekommen, doch ist dabei im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragspartner ein strenger Maßstab anzulegen. Eine faktische Erfüllungshandlung im Sinne des Paragraph 864, ABGB wiederum ersetzt eine Willenserklärung nur dann, wenn sie sich als nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte übliche Reaktion auf ein vorliegendes Anbot (einen Antrag des Vertragspartners) darstellt (hier: es fehlt an einem solchen Antrag, weil die Antragsgegnerin nicht etwa Geld für die Bestreitung der Übersiedlungskosten oder die Beschaffung einer neuen Wohnung fordert, sondern lediglich zu verstehen gegeben, daß sie das für ihre Investitionen verlangte Geld für die neue Wohnung verwenden werde).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob137/95; 6Ob2146/96y; 9ObA77/01s; 5Ob150/21a

Schlagworte:

Entscheidung:
21.03.2022

Norm:
ABGB §863 A
ABGB §863 E1
ABGB §864
MRG §27 Abs1 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 864 heute ABGB § 864 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 ABGB § 864 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 137/95 5 Ob 137/95 Entscheidungstext OGH 12.12.1995 5 Ob 137/95
6 Ob 2146/96y 6 Ob 2146/96y Entscheidungstext OGH 11.07.1996 6 Ob 2146/96y nur: Übersiedlungskosten des weichenden Mieters und seine Aufwendungen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen nur dann die Gegenverrechnung mit der vom neuen Mieter erhaltenen Ablöse , wenn hierüber eine diesen Zweck erfassende Vereinbarung zwischen Altmieter und Neumieter zustandegekommen ist. (T1)
9 ObA 77/01s 9 ObA 77/01s Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 77/01s Ähnlich; nur: Eine faktische Erfüllungshandlung im Sinne des § 864 ABGB wiederum ersetzt eine Willenserklärung nur dann, wenn sie sich als nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte übliche Reaktion auf ein vorliegendes Anbot (einen Antrag des Vertragspartners) darstellt. (T2)
5 Ob 150/21a 5 Ob 150/21a Entscheidungstext OGH 21.03.2022 5 Ob 150/21a Vgl; nur T2