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RECHTSPRECHUNG


2013/17/0431


Bei der Weitergabe von Aufträgen an Einrichtungen, die selbst den Vorschriften zur „Best Execution“ unterliegen, kann ein Wertpapierdienstleister davon ausgehen, dass er seinen Verpflichtungen entspricht.


Rechtssatz:

Es ist anerkannt, dass bei Weitergabe von Aufträgen an Einrichtungen, die selbst den Vorschriften zur Best Execution unterliegen, der Wertpapierdienstleister davon ausgehen kann, dass er seinen Verpflichtungen entspreche (Gruber in Gruber/N. Raschauer, WAG-Wertpapieraufsichtsgesetz, § 52 WAG Rn 14, mHa den Grundsatz "no duplication of effort required" und den 75. Erwägungsgrund der Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG bzw CESR/07- 050b - Best execution under MiFID, Public Consultation, Punkt 72). Es ist anerkannt, dass bei Weitergabe von Aufträgen an Einrichtungen, die selbst den Vorschriften zur Best Execution unterliegen, der Wertpapierdienstleister davon ausgehen kann, dass er seinen Verpflichtungen entspreche (Gruber in Gruber/N. Raschauer, WAG-Wertpapieraufsichtsgesetz, Paragraph 52, WAG Rn 14, mHa den Grundsatz "no duplication of effort required" und den 75. Erwägungsgrund der Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG bzw CESR/07- 050b - Best execution under MiFID, Public Consultation, Punkt 72).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2013/17/0431

Schlagworte:

Entscheidung:
27.07.2016

Norm:
32006L0073 MiFIDDV;
WAG 2007 §52; WAG 2007 § 52 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

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