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RECHTSPRECHUNG


RS0006563


Ob in den Nachlass gehörige Vermögensstücke vor der Erbteilung zu Geld gemacht werden sollen, ist in Ansehung der minderjährigen Miterben eine Frage der Pflegschafts- oder Vormundschaftsgerichtsbarkeit, in der einem großjährigen Miterben keine Beteiligtenstellung zukommt. Kommt es nicht zu einem Erübereinkommen, steht letzterem nur der Weg einer Teilungsklage nach den Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums offen.


Rechtssatz:

Ob in den Nachlaß gehörige Vermögensstücke vor der Erbteilung zu Geld gemacht werden sollen, sit in Ansehung der minderjährigen Miterben eine Frage der Pflegschafts- oder Vormundschaftsgerichtsbarkeit, in der einem großjährigen Miterben keine Beteiligtenstellung zukommt. Kommt es nicht zu einem Erübereinkommen, steht letzterem nur der Weg einer Teilungsklage nach den Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums offen. Zu seiner förmlichen Verweisung auf den Rechtsweg im Sinne des § 2 Z 7 AußStrG besteht keine Veranlassung. Ob in den Nachlaß gehörige Vermögensstücke vor der Erbteilung zu Geld gemacht werden sollen, sit in Ansehung der minderjährigen Miterben eine Frage der Pflegschafts- oder Vormundschaftsgerichtsbarkeit, in der einem großjährigen Miterben keine Beteiligtenstellung zukommt. Kommt es nicht zu einem Erübereinkommen, steht letzterem nur der Weg einer Teilungsklage nach den Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums offen. Zu seiner förmlichen Verweisung auf den Rechtsweg im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, AußStrG besteht keine Veranlassung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob284/66

Schlagworte:

Entscheidung:
24.11.1966

Norm:
AußStrG §2 Z7 H2
AußStrG §165 ff AußStrG Art. 10 § 2 heute AußStrG Art. 10 § 2 gültig ab 01.07.2007 AußStrG § 165 heute AußStrG § 165 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 AußStrG § 165 gültig von 17.08.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 AußStrG § 165 gültig von 01.01.2005 bis 16.08.2015

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 284/66 1 Ob 284/66 Entscheidungstext OGH 24.11.1966 1 Ob 284/66 EvBl 1967/226 S 271 = RZ 1967,109 = SZ 39/199