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RECHTSPRECHUNG


RS0020021


Wenn bei einem Kauf vereinbart wird, dass ein alter Gegenstand „in Tausch gehe“ oder „in Eintausch“ genommen wird, dann kann der Käufer erwarten, dass der fachkundige Händler den Preis des neuen Gegenstands und den Restwert des alten Gegenstands ermittelt und daraus den zu leistenden Aufzahlungspreis bestimmt.


Rechtssatz:

Wenn Parteien vereinbaren, daß der alte Gegenstand (Ofen) "in Tausch gehe" oder "in Eintausch" genommen werde, dann kann der nicht über den Preis eines neuen Gegenstandes und den Restwert des alten Gegenstandes informierte Erwerber des neuen Gegenstandes nach den Regeln des redlichen Verkehrs auch in der Tat erwarten, daß der fachkundige Händler die beiden Preise bzw den zu leistenden Aufzahlungspreis bestimmt, also vom Preis für die neuen Waren den entsprechenden Wert für den in Tausch genommenen Gegenstand abzieht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob595/84

Schlagworte:

Entscheidung:
20.03.1985

Norm:
ABGB §1054
ABGB §1056 ABGB § 1054 heute ABGB § 1054 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1056 heute ABGB § 1056 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 595/84 3 Ob 595/84 Entscheidungstext OGH 20.03.1985 3 Ob 595/84 Veröff: SZ 58/45