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RECHTSPRECHUNG


RS0030305


Als Zeitwert ist in der Sachversicherung – im Gegensatz zum Neuwert – der Wert zu verstehen, der sich aus dem gegenwärtigen Zustand der versicherten Sache entsprechend ihrem Alter und ihrer Abnützung ergibt. Auch in der Maschinenbruchversicherung ist als Zeitwert der Verkehrswert (Ankaufswert oder Verkaufswert) zu verstehen.


Rechtssatz:

Als Zeitwert ist in der Sachversicherung - im Gegensatz zum Neuwert - der Wert zu verstehen, der sich aus dem gegenwärtigen Zustand der versicherten Sache entsprechend ihrem Alter und ihrer Abnützung ergibt. Auch in der Maschinenbruchversicherung ist als Zeitwert der Verkehrswert (Ankaufswert oder Verkaufswert ) zu verstehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob11/88; 7Ob86/99v; 7Ob122/01v

Schlagworte:

Entscheidung:
31.07.2001

Norm:
ABGB §1323 C1
AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2
AMB Art6 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 11/88 7 Ob 11/88 Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 11/88 Veröff: VersRdSch 1988,266 = VersR 1989,832 = WBl 1988,406 = SZ 61/81
7 Ob 86/99v 7 Ob 86/99v Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 86/99v Ähnlich; nur: Als Zeitwert ist in der Sachversicherung - im Gegensatz zum Neuwert - der Wert zu verstehen, der sich aus dem gegenwärtigen Zustand der versicherten Sache entsprechend ihrem Alter und ihrer Abnützung ergibt. (T1)
7 Ob 122/01v 7 Ob 122/01v Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 122/01v nur T1; Beisatz: Hier: AKVB Wassersportfahrzeuge 1991; mangels anders lautender Vereinbarungen kommt es im Regelfall auf den Wiederbeschaffungspreis vergleichbarer Sachen an. (T2); Veröff: SZ 74/132