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RECHTSPRECHUNG


RS0040632


Bestehen Bedenken gegen den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens, können ergänzende Beweisaufnahmen auch dann stattfinden, wenn das Gutachten frei von Widersprüchen oder sonstigen Verstößen gegen die Denkgesetze ist.


Rechtssatz:

Bestehen Bedenken gegen den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens , können ergänzende Beweisaufnahmen auch dann stattfinden, wenn das Gutachten frei von Widersprüchen oder sonstigen Verstößen gegen die Denkgesetze ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob517/89; 2Ob208/20g

Schlagworte:

Entscheidung:
25.02.2021

Norm:
ZPO §362 Abs2 ZPO § 362 heute ZPO § 362 gültig ab 01.01.1898

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 517/89 3 Ob 517/89 Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 517/89
2 Ob 208/20g 2 Ob 208/20g Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 208/20g Vgl