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RECHTSPRECHUNG


RS0053737


Bei durch eine Betriebsverlegung unbrauchbar gewordenen Einrichtungen und Anlagen ist nur deren Zeitwert zuzüglich der Finanzierungskosten für die Wertdifferenz zwischen dem Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Anlagen und den Anschaffungskosten der neuen Anlagen für die Dauer der Restnutzungszeit der alten Anlagen in Rechnung zu stellen. Sind die unbrauchbaren alten Anlagen unverwertbar, muss der Anschaffungspreis der neuen Gegenstände unter Berücksichtigung der gegenüber den alten verlängerten Lebensdauer ersetzt werden.


Rechtssatz:

Bei durch eine Betriebsverlegung unbrauchbar gewordenen Einrichtungen und Anlagen ist nur deren Zeitwert zuzüglich der Finanzierungskosten für die Wertdifferenz zwischen dem Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Anlagen und den Anschaffungskosten der neuen Anlagen für die Dauer der Restnutzungszeit der alten Anlagen in Rechnung zu stellen. Sind die unbrauchbaren alten Anlagen unverwertbar, muß der Anschaffungspreis der neuen Gegenstände unter Berücksichtigung der gegenüber den alten verlängerten Lebensdauer ersetzt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob530/85

Schlagworte:

Entscheidung:
05.06.1986

Norm:
BStG §18
EisbEG §4 Abs1 A EisbEG § 4 heute EisbEG § 4 gültig ab 15.04.1954

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 530/85 6 Ob 530/85 Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 530/85 Veröff: EvBl 1987/79 S 311