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RECHTSPRECHUNG


RS0107273


Beim Argument, eine nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbotene Ablösevereinbarung setze ein Weitergaberecht des weichenden Mieters voraus, weil nur dann von einer entgeltlichen Aufgabe des Mietgegenstandes gesprochen werden könne, wird übersehen, dass die genannte Gesetzesstelle schlechthin jede Vereinbarung für ungültig und verboten erklärt, nach der der neue Mieter einem anderen (etwa seinem Vormieter) etwas zu leisten hat, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung gerade für die Aufgabe des Mietgegenstandes (und die Ermöglichung des Abschlusses eines neuen Mietvertrages) gefordert und gegeben wird (vgl auch T1 des RS).


Rechtssatz:

Beim Argument, eine nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbotene Ablösevereinbarung setze ein Weitergaberecht des weichenden Mieters voraus, weil nur dann von einer entgeltlichen Aufgabe des Mietgegenstandes gesprochen werden könne, wird übersehen, daß die genannte Gesetzesstelle schlechthin jede Vereinbarung für ungültig und verboten erklärt, nach der der neue Mieter einem anderen (etwa seinem Vormieter) etwas zu leisten hat, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Beim Argument, eine nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verbotene Ablösevereinbarung setze ein Weitergaberecht des weichenden Mieters voraus, weil nur dann von einer entgeltlichen Aufgabe des Mietgegenstandes gesprochen werden könne, wird übersehen, daß die genannte Gesetzesstelle schlechthin jede Vereinbarung für ungültig und verboten erklärt, nach der der neue Mieter einem anderen (etwa seinem Vormieter) etwas zu leisten hat, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob76/97f; 5Ob136/02i; 6Ob172/17p; 4Ob79/18y

Schlagworte:

Entscheidung:
29.05.2018

Norm:
MRG §27 Abs1 Z1 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 76/97f 5 Ob 76/97f Entscheidungstext OGH 08.04.1997 5 Ob 76/97f
5 Ob 136/02i 5 Ob 136/02i Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 136/02i Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung gerade für die Aufgabe des Mietgegenstandes (und die Ermöglichung des Abschlusses eines neuen Mietvertrages) gefordert und gegeben wird. (T1)
6 Ob 172/17p 6 Ob 172/17p Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 172/17p Auch; nur T1
4 Ob 79/18y 4 Ob 79/18y Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 79/18y