zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0112440


Vertragserrichtungskosten, die der Vermieter auf den Mieter überwälzte, können vom Mieter zurückgefordert werden, weil der Mieter idR keine dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen abzugeltende Gegenleistung erhält, wenn ihm ein vom Vermieter oder dessen Rechtsanwalt verfasster schriftlicher Mietvertrag ausgehändigt wird. Nichts anderes kann im Fall eines sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter einem Rechtsanwalt erteilten Auftrags zur Errichtung des Mietvertrages für den den Vermieter treffenden Teil des Rechtsanwaltshonorars gelten.


Rechtssatz:

Vertragserrichtungskosten, die der Vermieter auf den Mieter überwälzte, können vom Mieter zurückgefordert werden, weil der Mieter idR keine dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen abzugeltende Gegenleistung erhält, wenn ihm ein vom Vermieter oder dessen Rechtsanwalt verfasster schriftlicher Mietvertrag ausgehändigt wird. Nichts anderes kann im Fall eines sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter einem Rechtsanwalt erteilten Auftrags zur Errichtung des Mietvertrages für den den Vermieter treffenden Teil des Rechtsanwaltshonorars gelten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob224/99y; 3Ob268/09x

Schlagworte:

Entscheidung:
24.02.2010

Norm:
MRG §27 Abs1 Z1 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 224/99y 5 Ob 224/99y Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 224/99y
3 Ob 268/09x 3 Ob 268/09x Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x Vgl