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RECHTSPRECHUNG


RS0112825


Die Beantwortung der Frage des Versicherungsortes in der Haushaltsversicherung erschließt sich aus dem Wortlaut des Art 5 Abs 1 AHB 1984. Danach gilt die Versicherung für die jeweilige Wohnung und bei einem Wohnungswechsel auch während des Umzuges. Es kommt nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer unter Aufgabe seiner bisherigen Wohnung seinen Lebensmittelpunkt für unabsehbare Zeit in eine andere Wohnung verlegt. Lässt er dabei den überwiegenden Teil seines Hausrates in der alten Wohnung zurück, ändert dies nichts daran, dass ein Wohnungswechsel vorliegt. Es ist daher auch nicht darauf abzustellen, ob der Versicherungsnehmer eine Verlagerung des versicherten Risikos subjektiv beurteilt, auch will.


Rechtssatz:

Die Beantwortung der Frage des Versicherungsortes in der Haushaltsversicherung erschließt sich aus dem Wortlaut des Art 5 Abs 1 AHB 1984. Danach gilt die Versicherung für die jeweilige Wohnung und bei einem Wohnungswechsel auch während des Umzuges. Es kommt nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer unter Aufgabe seiner bisherigen Wohnung seinen Lebensmittelpunkt für unabsehbare Zeit in eine andere Wohnung verlegt. Lässt er dabei den überwiegenden Teil seines Hausrates in der alten Wohnung zurück, ändert dies nichts daran, dass ein Wohnungswechsel vorliegt. Es ist daher auch nicht darauf abzustellen, ob der Versicherungsnehmer eine Verlagerung des versicherten Risikos subjektiv beurteilt, auch will. Die Beantwortung der Frage des Versicherungsortes in der Haushaltsversicherung erschließt sich aus dem Wortlaut des Artikel 5, Absatz eins, AHB 1984. Danach gilt die Versicherung für die jeweilige Wohnung und bei einem Wohnungswechsel auch während des Umzuges. Es kommt nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer unter Aufgabe seiner bisherigen Wohnung seinen Lebensmittelpunkt für unabsehbare Zeit in eine andere Wohnung verlegt. Lässt er dabei den überwiegenden Teil seines Hausrates in der alten Wohnung zurück, ändert dies nichts daran, dass ein Wohnungswechsel vorliegt. Es ist daher auch nicht darauf abzustellen, ob der Versicherungsnehmer eine Verlagerung des versicherten Risikos subjektiv beurteilt, auch will.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob231/99t

Schlagworte:

Entscheidung:
20.10.1999

Norm:
AHB 1984 Art5 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 231/99t 7 Ob 231/99t Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 231/99t