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RECHTSPRECHUNG


RS0114173


Werden von der Haushaltsversicherung erfasste Gegenstände ständig in Räumen außerhalb des Hauptwohnsitzes zum Zweck des Bewohnens verwahrt, so ergibt sich allein aus letzterem Umstand die Qualifikation des Zweitwohnsitzes und zwar unabhängig von der zeitlichen Dauer des Bewohnens.


Rechtssatz:

Werden von der Haushaltsversicherung erfasste Gegenstände ständig in Räumen außerhalb des Hauptwohnsitzes zum Zweck des Bewohnens verwahrt, so ergibt sich allein aus letzterem Umstand die Qualifikation des Zweitwohnsitzes und zwar unabhängig von der zeitlichen Dauer des Bewohnens.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob95/00x

Schlagworte:

Entscheidung:
15.09.2000

Norm:
ABH 1993 Art3.3 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 95/00x 7 Ob 95/00x Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 95/00x