zurück

RECHTSPRECHUNG


RW0000945


Ein Beschluss, mit dem das Gericht dem Sachverständigen eine Frist für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens setzt, ist unanfechtbar.


Rechtssatz:

Der in § 366 Abs 2 ZPO enthaltene Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse, mit denen gemäß § 360 Abs 1 ZPO eine Frist für die Abgabe des (schriftlichen) Gutachtens bestimmt wird, ist analog auch auf Beschlüsse anzuwenden, mit denen das Gericht dem Sachverständigen gemäß § 357 Abs 1 ZPO eine Frist für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens setzt. Auch die Fristsetzung an den Sachverständigen nach § 357 Abs 1 ZPO ist daher unanfechtbar. Der in Paragraph 366, Absatz 2, ZPO enthaltene Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse, mit denen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, ZPO eine Frist für die Abgabe des (schriftlichen) Gutachtens bestimmt wird, ist analog auch auf Beschlüsse anzuwenden, mit denen das Gericht dem Sachverständigen gemäß Paragraph 357, Absatz eins, ZPO eine Frist für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens setzt. Auch die Fristsetzung an den Sachverständigen nach Paragraph 357, Absatz eins, ZPO ist daher unanfechtbar.

Gericht:
OLG Wien

Geschäftszahl:
14R13/19p

Schlagworte:

Entscheidung:
18.02.2019

Norm:
ZPO §357 Abs1
ZPO §360 Abs1
ZPO §366 Abs2 ZPO § 357 heute ZPO § 357 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 357 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 357 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002 ZPO § 360 heute ZPO § 360 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 366 heute ZPO § 366 gültig ab 01.01.1898

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


14 R 13/19p 14 R 13/19p Entscheidungstext OLG Wien 18.02.2019 14 R 13/19p