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RECHTSPRECHUNG


2013/17/0199


Sobald ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung mehr angehört, hat dies zwingend den Verlust der Konzession nach dem Bankwesengesetz zur Folge.


Rechtssatz:

§ 93 Abs. 1 BWG stellt für das Erlöschen der Konzession nicht nur auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt, sondern knüpft an den Zustand an, dass ein Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht angehört. Dieser Tatbestand war im Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im hg. Verfahren, Zl. 2012/17/0585, gegen den Konzessionsrücknahmebescheid vom 21. November 2012 erfüllt, sodass es an einer Bedingung für den Fortbestand eines Teils der der beschwerdeführenden Partei erteilten Konzession fehlte. Der Gesetzgeber verlangt in § 93 Abs. 1 BWG für die Durchführung der davon erfassten Bankgeschäfte, dass die Kreditinstitute einer Sicherungseinrichtung anzugehören haben, und er stellt einen Verstoß unter die drastische Sanktion des Erlöschens der Konzession. Der Schutz der Einleger und Anleger, die ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Konzessionsrücknahme vom 21. November 2012 mit der beschwerdeführenden Partei die in § 93 Abs. 2 und 2a BWG aufgezählten Geschäfte eingingen, wäre gefährdet, würde die beschwerdeführende Partei die genannten Geschäfte ohne Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung fortsetzen dürfen. Paragraph 93, Absatz eins, BWG stellt für das Erlöschen der Konzession nicht nur auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt, sondern knüpft an den Zustand an, dass ein Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht angehört. Dieser Tatbestand war im Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im hg. Verfahren, Zl. 2012/17/0585, gegen den Konzessionsrücknahmebescheid vom 21. November 2012 erfüllt, sodass es an einer Bedingung für den Fortbestand eines Teils der der beschwerdeführenden Partei erteilten Konzession fehlte. Der Gesetzgeber verlangt in Paragraph 93, Absatz eins, BWG für die Durchführung der davon erfassten Bankgeschäfte, dass die Kreditinstitute einer Sicherungseinrichtung anzugehören haben, und er stellt einen Verstoß unter die drastische Sanktion des Erlöschens der Konzession. Der Schutz der Einleger und Anleger, die ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Konzessionsrücknahme vom 21. November 2012 mit der beschwerdeführenden Partei die in Paragraph 93, Absatz 2 und 2a BWG aufgezählten Geschäfte eingingen, wäre gefährdet, würde die beschwerdeführende Partei die genannten Geschäfte ohne Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung fortsetzen dürfen.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2013/17/0199

Schlagworte:

Entscheidung:
29.11.2013

Norm:
BWG 1993 §70 Abs4 Z3;
BWG 1993 §93 Abs1;
BWG 1993 §93 Abs2;
BWG 1993 §93 Abs2a;
VwGG §30 Abs3; VwGG § 30 heute VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013 VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004 VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

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