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RECHTSPRECHUNG


RG0000139


Verweist ein bestellter Sachverständiger auf die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen/weiteren Fachgebiet und wird er aus diesem Grunde enthoben, stellt dies keine „verschuldete Nichtvollendung“ gemäß § 25 Abs 3 GebAG dar. Er hat Anspruch auf Vergütung seiner erbrachten Leistungen.


Rechtssatz:

Verweist ein bestellter Sachverständiger auf die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen/weiteren Fachgebiet und wird er aus diesem Grunde enthoben, stellt dies keine "verschuldete Nichtvollendung" gemäß § 25 Abs 3 GebAG dar. Er hat Anspruch auf Vergütung seiner erbrachten Leistungen. Verweist ein bestellter Sachverständiger auf die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen/weiteren Fachgebiet und wird er aus diesem Grunde enthoben, stellt dies keine "verschuldete Nichtvollendung" gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GebAG dar. Er hat Anspruch auf Vergütung seiner erbrachten Leistungen.

Gericht:
OLG Graz

Geschäftszahl:
6R13/17d

Schlagworte:

Entscheidung:
26.09.2017

Norm:
GebAG §25 Abs3 GebAG § 25 heute GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014 GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994 GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 R 13/17d 6 R 13/17d Entscheidungstext OLG Graz 26.09.2017 6 R 13/17d