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RECHTSPRECHUNG


RI0100054


Ein Sachverständiger hat immer dann, wenn das Zukaufen von Leistungen von Hilfskräften notwendig war, er dafür marktübliche Preise bezahlt hat und diese das vom Sachverständigen selbst verrechnete Stundenhonorar nicht übersteigen, Anspruch auf jene Beträge, die er diesen Hilfskräften bezahlt hat, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein „Großverfahren“ handelt, ob diese Hilfskräfte aus seinem eigenen Betrieb oder einer Gesellschaft rekrutiert wurden, auf die der Sachverständige einen maßgeblichen Einfluss hat oder von dritter Seite beigestellt wurden.


Rechtssatz:

Ein Sachverständiger hat immer dann, wenn das Zukaufen von Leistungen von Hilfskräften notwendig war, er dafür marktübliche Preise bezahlt hat und diese das vom Sachverständigen selbst verrechnete Stundenhonorar nicht übersteigen, Anspruch auf jene Beträge, die er diesen Hilfskräften bezahlt hat, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein "Großverfahren" handelt, ob diese Hilfskräfte aus seinem eigenen Betrieb oder einer Gesellschaft rekrutiert wurden, auf die der Sachverständige einen maßgeblichen Einfluss hat oder von dritter Seite beigestellt wurden.

Gericht:
OLG Innsbruck

Geschäftszahl:
5R5/18a

Schlagworte:

Entscheidung:
18.04.2018

Norm:
GebAG §30 Z1 GebAG § 30 heute GebAG § 30 gültig ab 01.05.1975

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 R 5/18a 5 R 5/18a Entscheidungstext OLG Innsbruck 18.04.2018 5 R 5/18a