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RECHTSPRECHUNG


RS0000281 [T1]


Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach §35 EO rechtfertigen.


Rechtssatz:

Der Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Gegenleistung ist nicht entsprochen, wenn der zur Verfügung gestellte Gegenstand (eine Maschine) so verrostet ist, daß er nur mehr als Alteisen qualifiziert werden kann. Einer trotz dieses Umstandes eingeleiteten Exekution kann mit Vollstreckungsbekämpfungsklage begegnet werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob20/61; 3Ob7/05h

Schlagworte:

Entscheidung:
31.03.2005

Norm:
ABGB §877
EO §8 A
EO §35 Ag
EO §36 ABGB § 877 heute ABGB § 877 gültig ab 01.01.1812 EO § 8 heute EO § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 8 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991 EO § 35 heute EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014 EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994 EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 EO § 36 heute EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014 EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994 EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 20/61 3 Ob 20/61 Entscheidungstext OGH 18.01.1961 3 Ob 20/61 JBl 1961/551
3 Ob 7/05h 3 Ob 7/05h Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 7/05h Abweichend; Beisatz: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach §35 EO rechtfertigen. (T1); Veröff: SZ 2005/48