zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0010063


Der Kaufpreis, der einem lebenden, noch unbekannten Maler für ein Bild gezahlt wird, ebthält stets auch den Wert der besonderen Vorliebe; ein solches Rechtsgeschäft kann daher nicht wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden.


Rechtssatz:

Der Kaufpreis, der einem lebenden, noch unbekannten Maler für ein Bild gezahlt wird, ebthält stets auch den Wert der besonderen Vorliebe ; ein solches Rechtsgeschäft kann daher nicht wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob342/66

Schlagworte:

Entscheidung:
30.11.1966

Norm:
ABGB §305
ABGB §1331 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1331 heute ABGB § 1331 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 342/66 6 Ob 342/66 Entscheidungstext OGH 30.11.1966 6 Ob 342/66 EvBl 1967/281 S 397 = JBl 1967,620 = SZ 39/206