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RECHTSPRECHUNG


RS0010074


Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.


Rechtssatz:

Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis " des § 305 ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen. Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des Paragraph 934, ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis " des Paragraph 305, ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob536/83; 1Ob2342/96k; 10Ob264/99t; 3Ob324/04z; 2Ob176/07g; 4Ob44/11s; 7Ob59/14y; 10Ob27/16t; 4ob215/23f

Schlagworte:

Entscheidung:
04.04.2024

Norm:
ABGB §305
ABGB §934 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 934 heute ABGB § 934 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 536/83 4 Ob 536/83 Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 536/83 Veröff: RZ 1984/29 S 95
1 Ob 2342/96k 1 Ob 2342/96k Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
10 Ob 264/99t 10 Ob 264/99t Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 264/99t nur: Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis " des § 305 ABGB. (T1)
3 Ob 324/04z 3 Ob 324/04z Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 324/04z Vgl auch; Beisatz: Auf die Errichtungskosten eines Mietgegenstandes kann es für die Beurteilung eines Bestandvertrags nach § 934 ABGB nicht ankommen. Die Substanz und deren Herstellungskosten sind eben nicht Gegenstand eines Bestandvertrags. Für den „gemeinen Wert" des Gebrauchs kommt daher die Berücksichtigung der Errichtungskosten nicht in Betracht. (T2)
2 Ob 176/07g 2 Ob 176/07g Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g Auch; nur: Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 2008/73
4 Ob 44/11s 4 Ob 44/11s Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s Auch; nur T1; Beisatz: Der gemeine Wert ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, in der Regel also der Verkehrswert. (T4); Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T5); Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T6); Veröff: SZ 2011/83
7 Ob 59/14y 7 Ob 59/14y Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 59/14y Auch; Beisatz: Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis “ des § 305 ABGB. (T7) Beisatz: Das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs‑ oder Verkaufswert); manchmal auch dem Ertragswert oder dem Wert der Herstellungskosten. (T8) Beisatz: Welcher Wert im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt. (T9) Beisatz: Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach § 934 ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat. (T10)
10 Ob 27/16t 10 Ob 27/16t Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t Vgl
4 ob 215/23f 4 ob 215/23f Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 ob 215/23f Beisatz wie T10