zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0011180


Eine mündliche Bevollmächtigung zur Behebung eines Sparbuches muß jedenfalls dann als wirkliche Übergabe des Sparbuches angesehen werden, wenn dem Beschenkten der für die Herausgabe des Buches erforderliche Hinterlegungsschein übergeben wird und beim Hinterleger bereits eine schriftliche Vollmacht erliegt.


Rechtssatz:

Eine mündliche Bevollmächtigung zur Behebung eines Sparbuches muß jedenfalls dann als wirkliche Übergabe des Sparbuches angesehen werden, wenn dem Beschenkten der für die Herausgabe des Buches erforderliche Hinterlegungsschein übergeben wird und beim Hinterleger bereits eine schriftliche Vollmacht erliegt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob506/92; 1Ob39/97k; 1Ob115/02x; 9Ob151/04b

Schlagworte:

Entscheidung:
06.04.2005

Norm:
ABGB §427
ABGB §943
ABGB §1005 ABGB § 427 heute ABGB § 427 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 943 heute ABGB § 943 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1005 heute ABGB § 1005 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 506/92 7 Ob 506/92 Entscheidungstext OGH 16.01.1992 7 Ob 506/92 Veröff: ÖBA 1992,746
1 Ob 39/97k 1 Ob 39/97k Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 39/97k Auch
1 Ob 115/02x 1 Ob 115/02x Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 115/02x Auch; Beisatz: Für ein Wertpapierdepot kann nichts anderes gelten als für ein deponiertes Sparbuch. (T1)
9 Ob 151/04b 9 Ob 151/04b Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 151/04b Auch; Beis wie T1