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RECHTSPRECHUNG


RS0011185


Für die Begründung eines Pfandrechts (oder Sicherungseigentums) muss der Gegenstand grundsätzlich körperlich übergeben werden. Eine „Übergabe durch Zeichen“ ist nur dann zulässig, wenn eine körperliche Übergabe untunlich ist. In diesen Fällen reicht es aus, wenn die Verpfändung (oder das Sicherungseigentum) an gut sichtbarer Stelle an einer Tafel angebracht wird. Das trifft etwa auf schwere Maschinen zu, und zwar auch dann, wenn sie nicht im Boden verankert sind. Dazu gehört auch ein Spektrometer, das zwischen 600 und 800 kg wiegt und ohne bauliche Maßnahmen verbracht werden könnte. Der Schuldner (Pfandbesteller, Sicherungsgeber) darf die Sache dann auch weiter benützen.


Rechtssatz:

Bei einer 2 1/2 Tonnen schweren Maschine ist mit Rücksicht auf ihre durch das Gewicht bedingte schwere Beweglichkeit eine körperliche Übergabe untunlich und daher eine symbolische Übergabe zulässig, und zwar auch dann, wenn die Maschine nicht im Boden verankert ist. In einem solchen Fall kann Sicherungseigentum dadurch erworben werden, dass mit Übergabs- und Übernahmswillen an gut sichtbarer Stelle an der Maschine eine Tafel angebracht wird, aus welcher das Eigentum des Gläubigers ersichtlich ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob246/65; 12Os197/66; 5Ob216/68; 1Ob293/71; 1Ob643/87; 5Ob168/08d; 5Ob233/13w

Schlagworte:

Entscheidung:
23.04.2014

Norm:
ABGB §427
ABGB §452 A ABGB § 427 heute ABGB § 427 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 452 heute ABGB § 452 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 246/65 6 Ob 246/65 Entscheidungstext OGH 10.11.1965 6 Ob 246/65 RZ 1966,66 = LwBetr 1966 6,97 = SZ 38/190
12 Os 197/66 12 Os 197/66 Entscheidungstext OGH 27.01.1967 12 Os 197/66 EvBl 1967/357 S 495
5 Ob 216/68 5 Ob 216/68 Entscheidungstext OGH 28.08.1968 5 Ob 216/68 Beisatz: Hier: Geschäftseinrichtung (T1)
1 Ob 293/71 1 Ob 293/71 Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 293/71 Beisatz: Tischlereimaschinen (T2) EvBl 1972/156 S 293 = QuHGz 1972 4/110 Bem: Vor Februar 2009 versehentlich als T1 indiziert. (T2a)
1 Ob 643/87 1 Ob 643/87 Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 643/87 Ähnlich; Beisatz: Hier: Statue (T3)
5 Ob 168/08d 5 Ob 168/08d Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d Ähnlich; Bem: Hier: Maschine mit Platzbedarf von mehr als 100 m². (T4)
5 Ob 233/13w 5 Ob 233/13w Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 233/13w Auch; Beisatz: Hier: Auch bei einem Spektrometer, das zwischen 600 und 800 kg wiegt und ohne bauliche Maßnahmen verbracht werden könnte, ist eine Verpfändung nach § 452 ABGB zulässig. (T5); Veröff: SZ 2014/41