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RECHTSPRECHUNG


RS0011381


Die Vereinbarung zwischen einer Bank und ihrem Kunden, wonach alle in einem Depot des Kunden liegenden und daher bereits in der Innehabung der Bank befindlichen Wertpapiere für sämtliche Forderungen der Bank gegen den Kunden verpfändet sein sollen, bildet einen wirksamen Titel zum Erwerb des Pfandrechtes; es ist nicht notwendig, die davon erfassten Wertpapiere einzeln anzuführen.


Rechtssatz:

Die Vereinbarung zwischen einer Bank und ihrem Kunden, wonach alle in einem Depot des Kunden liegenden und daher bereits in der Innehabung der Bank befindlichen Wertpapiere für sämtliche Forderungen der Bank gegen den Kunden verpfändet sein sollen, bildet einen wirksamen Titel zum Erwerb des Pfandrechtes; es ist nicht notwendig, die davon erfassten Wertpapiere einzeln anzuführen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob536/68; 3Ob522/86; 7Ob75/98z; 9Ob237/02x; 10Ob30/12b

Schlagworte:

Entscheidung:
23.10.2012

Norm:
ABGB §451a
ABGB §452d
AGBKr Pkt23 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 536/68 4 Ob 536/68 Entscheidungstext OGH 25.06.1968 4 Ob 536/68 QuHGZ 1968/44 S 159 = SZ 41/81
3 Ob 522/86 3 Ob 522/86 Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 522/86 Vgl; RdW 1986,304
7 Ob 75/98z 7 Ob 75/98z Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 75/98z Auch; Beisatz: Die Verpfändung verwahrter Wertpapiere ist durch Punkt 23 Abs 2 AGBKr ausreichend bestimmt. (T1)
9 Ob 237/02x 9 Ob 237/02x Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 Ob 237/02x Auch
10 Ob 30/12b 10 Ob 30/12b Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 30/12b Vgl auch; Veröff: SZ 2012/109